Weiters war eine Ehrenerklärung beigefügt, die von mir (und Frau Lerch) unterschrieben hätte werden sollen, andernfalls würde Klage eingereicht werden. Da in der Anzeige die Wahrheit geschildert (auch mit Dokumentation) bzw. meine persönliche Meinung über die Sachlage, wurde von dieser Ehrenerklärungsunterschrift abgesehen.
Stattdessen verfasste ich dieses Antwortschreiben an Dr. Peter Primus, PRÄSIDENT des Disziplinarrates der RAK.
Eva Pichler
8020 Graz
Herrn
Dr. Peter Primus
Rechtsanwalt
Joanneumring 11/I
8010 Graz
per Mail: office@primus.at
Graz, 13.05.2013
Ihr Schreiben vom 29.04.2013
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Primus!
Vielen Dank für Ihr Schreiben, das ich wegen Umzug und offenbar fehlerhaft ausgeführtem Postnachsendeauftrag erst heute abholen konnte (Verständigung der Post wurde mir erst heute übermittelt).
Zu den – wie Sie meinen – zu Unrecht erhobenen Behauptungen darf ich wie folgt Stellung nehmen:
Die „Beschneidung“ des Mietrechts von Familie Lerch bezieht sich unter anderem auf das Verbot des Vermieters Dr. X der Nutzung der Dachterrasse (seit 2008), die vom Mietrecht Familie Lerchs seit jeher mitumfasst ist, als Begründung gab Ihr Mandant, der Hausbesitzers, Herr DI Dr. X an, dass die Dachterrasse einsturzgefährdet sei, was tatsächlich nicht und auch nach Konstatierung der Mietervereinigung Graz, Frau Mag.a ... niemals der Fall gewesen ist (siehe ausführliche Sachverhaltsdarstellung mit Zeugenangabe und vorliegendem Schriftverkehr).
Dass Ihr Klient im wahrsten Sinne des Wortes wie ein „Mietenhai“ agiert, ist meinerseits nicht behauptet worden. Originalzitat aus Anzeige an die Rechtsanwaltskammer:
„Zusammengefasst scheint es so, dass Dr. X hier wie ein Mietenhai im wahrsten Sinne des Wortes agiert, der alles daran setzt, um die hoch betagten Mieter, die mit keinem der Voreigentümer jemals Probleme hatten, ohne Rücksicht auf Verluste aus dem Mietverhältnis zu drängen“.
Ich habe das Recht auf freie Meinungsäußerung, wenn ich eine Anzeige an die Rechtsanwaltskammer stelle, und nach Vorliegen aller Sachverhalte habe ich diese persönliche Vermutung der RAK mitgeteilt, diese hat die Aufgabe, das Verhalten Ihres Mandanten bezüglich Standeswidrigkeit zu prüfen.
Zu meiner Aussage im Anzeigen-Brief an die Rechtsanwaltskammer Steiermark:
„Sein Verhalten ist menschenunwürdig und unseres Erachtens mit dem Ansehen und der Ehre, den der Stand der Rechtsanwälte genießt nicht, vereinbar.“
nehme ich wie folgt Stellung:
Es ist mir absolut unverständlich, wie ein tätiger Anwalt und insbesondere Mediator, der als Konfliktlösungsprofi betreffend außergerichtlicher Lösungsfindung geschult und versiert ist, als einzige Maßnahme Einreichung mehrerer Klagen nur den Gerichtsweg als gangbar sieht, obwohl sich die Familie Lerch und insbesondere auch Frau Ulrike Lerch während des gesamten Verlaufes immer wieder aktiv um Konfliktbereinigung und –lösung bemüht hat.
So war beispielsweise Dr. X bekannt, dass nächtens immer wieder sich Personen im Haus aufgehalten haben und ihr Onkel E. Lerch aus Furcht deshalb zu Nachtstunden die Haustüre verkeilt hat, um dem entgegenzuwirken. Anstatt ihn in seinem Interesse als Hauseigentümer diesbezüglich zu unterstützen, hat er umgehend eine Unterlassungsklage eingebracht, die an schikanöse Rechtsausübung grenzt, da an sich in keinster Weise eine plausible Begründung bestand, dass Herr DI Dr. X das Haus in den Nachtstunden betritt.
Weiters ist aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches mit Herrn DI Dr. X. vereinbart, dass die Mietrechte der gesamten Familie Lerch mit dem Ableben von Frau M. Lerch enden.
Jüngst hat Herr DI Dr. X die Anfrage an unsere Vertretung (Mietervereinigung) gestellt, ob Frau Lerch „zwischenzeitig schon verstorben sei“.
Dass das Verhalten Herrn DI Dr. X gegenüber älteren, hilflosen und auch pflegebedürftigen Mindestpensionsbeziehern den Anschein der Menschenunwürdigkeit erweckt, liegt auf der Hand.
Keinesfalls wollte ich dadurch Dr. X zu nahe treten. Wenn er sich dadurch angegriffen fühlt, nehme ich die Formulierung „menschenunwürdig“ mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück, darf jedoch anmerken, dass ich sein Verhalten mEn pietätlos empfinde – insbesondere auch wegen der oben dargestellten Nachfrage des Ablebens von Frau M. Lerch.
Somit halte ich das Verhalten von Herrn Rechtsanwalt Dr. X mit dem Ansehen und der Ehre, den der Stand der Rechtsanwälte genießt und auch als solcher für sich in Anspruch nimmt, als nicht vereinbar.
In diesem Zusammenhang bin ich ebenso einigermaßen verwundert, dass Sie, sehr geehrter Herr
Dr. Primus, als Präsident des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer, mit derartiger Schärfe - wenn auch auftrags Herrn DI Dr. X- gegen mich vorgehen wollen, ohne dass der aufgezeigte Sachverhalt von der RAK überprüft wurde, und gerade die Verletzung der Ehre und des Ansehens des Standes der Rechtsanwälte im Raum steht, zu deren Überprüfung und Aufklärung Sie an sich - meines Erachtens nach - in Ihrer angesprochenen Funktion verpflichtet wären.
Weiters lege ich dar, dass der Tatbestand der üblen Nachreden mEn keinesfalls gegeben ist:
http://www.jusline.at/111_%C3%9Cble_Nachrede_StGB.html
(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise
einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der
öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine
Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
Zu (1) Meine Anzeige erging an die Rechtsanwaltskammer, so wie es wohl üblich ist, wenn man eine Anzeige an die Rechtsanwaltskammer tätigt. Ihr Mandant wurde nicht in der öffentlichen Meinung
verächtlich gemacht oder herabgesetzt.
Weiters stellt sich mir folgende Frage:
Wie ist überhaupt eine Meldung betreffend standeswidrigem Verhalten von Anwälten an die RAK ohne vermeintliche Gesetzesverletzung zu melden?
Zu (2) Meine „Tat“ wurde weder in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf keine Weise begangen, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde.
Zu (3) Meine „Tat“ ist nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für mich hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten (diese Umstände sind ausreichend in der Sachverhaltsdarstellung mit schriftlichen Beweisstücken sowie Personen, die als Zeugen fungieren, dargelegt).
Ich bin auch überrascht, dass Sie als versierter Anwalt und Präsident des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Frau Ulrike Lerch bzw. mir einen Tatbestand zur Last legen möchten, der mEn gar nicht vorliegen KANN.
Aus diesem Grund werden weder Frau Lerch noch ich Ihrer Honorarforderung von EUR 410,22 nachkommen.
Einer eventuellen Klage Ihres Mandanten sehe ich mit Gelassenheit entgegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Eva Pichler e.h.
www.selbsthilfegruppe-mobbing-graz.at
Beilagen:
Ihr Schreiben vom 29.04.2013 (eingelangt 30.04.2013) mit vorgefasster Ehrenerklärung
Kopie:
Frau Dr.in Gabriele Krenn, Rechtsanwaltskammer Steiermark