Von: shg-mobbing-graz@gmx.at
An: sven.poellauer@bmj.gv.at, christian.wigand@bmj.gv.at, medienstelle.ressort@justiz.gv.at
CC: "Rechtsanwaltskammer Steiermark Office" <office@rakstmk.at>
Datum: 21.09.2013 21:48:20
Selbsthilfegruppe Mobbing & psychosozialer Stress am Arbeitsplatz
Graz
Eva Pichler, 8020 Graz, 0699.190 36 155
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Sehr geehrte Frau Bundesministerin Dr.in Karl!
Sehr geehrtes Justizministerium!
Aus gegebenem Anlass (schwere psychische Gewaltausübung eines Grazer Anwaltes gegen vier Personen über fast 5 Jahre, schikanöse Rechtsausübung) siehe: http://mobbing-konkret.jimdo.com/fam-lerch-1/ stellen sich mir als Bürgerin eines Rechtsstaates folgende Fragen:
1. Gibt es eine übergeordnete UNABHÄNGIGE Stelle, die Entscheidungen von Rechtsanwaltskammern in
den Bundesländern betreffend Anzeigen zu standeswidrigem Verhalten
überprüft?
- Wenn ja, welche?
- Wenn nein, warum nicht?
2. Gibt es eine übergeordnete UNABHÄNGIGE Stelle, die Entscheidungen
der Rechtsanwaltskammer
Österreich betreffend Anzeigen zu standeswidrigem
Verhalten überprüft?
- Wenn ja, welche?
- Wenn nein, warum nicht?
3. Sollte der Verdacht bestehen, dass
eine Anzeige betreffend standeswidrigem Verhalten seitens der
Rechtsanwaltskammer nicht gesetzeskonform bzw. rechtsstaatlich bearbeitet wird, an welche
Stelle
ist dieser Verdacht zu melden?
4. Welcher straf- und zivilrechtlichen Verantwortung unterliegen die Rechtsanwaltskammern?
Welcher straf-/zivilrechtlicher Verantwortung unterläge der-/diejenige Anwalt/-in des Disziplinarrates
persönlich, der die Fehlentscheidung getroffen hätte?
Die Pflichten des Anwaltes sind lt. RAK Ö: http://www.rechtsanwaelte.at/www/getFile.php?id=31
Rechtliche
Verantwortlichkeit
Rechtsanwälte, die gegen Berufspflichten oder das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes verstoßen, haben sich vor dem Disziplinarrat
ihrer Rechtsanwaltskammer zu verantworten.
Die Strafbefugnis des Disziplinarrates geht bis zur Streichung von der Liste der
Rechtsanwälte.
Daneben unterliegen Rechtsanwälte auch der straf- und zivilrechtlichen Verantwortung.
5. Da es der Rechtsanwaltskammer auch obliegt, im Rahmen der Strafbefugnis des Disziplinarrates die Streichung der
Liste der Rechtsanwälte vorzunehmen, ergeht folgende Anfrage:
Sollte der Verdacht bestehen, dass eine Rechtsanwaltskammer
es unterlassen hat, trotz vorliegender schriftlich
bestens dokumentierter Tatbestände den Anwalt disziplinarrechtlich zu sanktionieren, und dadurch dem Anwalt
unter der Duldung der RAK weiterhin Gelegenheit zu schwerer psychischer Gewaltausübung und schikanöser
Rechtsausübung zu geben, wo ist dieser (Straf-)Tatbestand
der Unterlassung der Strafbefugnis bzw. der
unterlassenen Sanktionierung zu melden?
6. Wenn durch Unterlassung der Strafbefugnis der Rechtsanwaltskammer und der dadurch weiter möglichen
psychischen Gewaltausübung und schikanösen Rechtsausübung den Opfern weitere SCHÄDEN entstehen
würde, wer würde für diese Schäden
haften? Gibt es eine Gefährungshaftung?
- Wenn ja, wo und in welcher Form sind diese Ansprüche geltend zu machen? Gibt es eine diesbezügliche Frist?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wenn nein - was wird unternommen, um diese Gefährdungshaftung im Rechtssystem zu installieren?
Im Voraus vielen Dank für Ihre geschätzte Beantwortung der Fragen!
Mit dem Ausdruck der vorzüglichsten Hochachtung,
Eva Pichler
für alle (auch institutionellen & strukturellen) Mobbingopfer
Kopie:
Rechtsanwaltskammer Steiermark
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Selbsthilfegruppe
Mobbing
& psychosozialer Stress am Arbeitsplatz
www.selbsthilfegruppe-mobbing-graz.at