Selbsthilfegruppe Mobbing & psychosozialer Stress am Arbeitsplatz Graz
Eva Pichler, Feuerbachgasse 30C/31, 8020 Graz, 0699.190 36 155
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Sehr geehrter Herr Bundesminister für Justiz Dr. Brandstetter!
Mein Schreiben vom September 2014 ist bis dato unbeantwortet geblieben!
Der Fall der schweren schikanösen Rechtsausübung im Falle Familie Lerch wurde Ihnen bereits mehrmals zur Kenntnis gebracht.
Wie kann es Ihrer Meinung nach sein, dass die Rechtsanwaltskammer Steiermark kein standeswidriges Verhalten erkennen kann (??!!!), obwohl gegen den "Rechts"anwalt DI Dr. Peter Benda seit
Monaten wegen beharrlicher Verfolgung gegen die Familie Lerch (§ 107a StGB) ermittelt wird?
Ich ersuche höflichst um Information, was Sie in dieser Causa betreffend des Aufsichtsrechts/-pflicht zu Disziplinarrat Rechtsanwaltskammer bereits unternommen haben sowie um Information,
welches Einschreiten Sie diesbezüglich geplant haben.
Die Rechtsstaatlichkeit ist wohl mehr als in Frage gestellt, wenn es Rechtsanwälten möglich ist, mittels Deckung und Duldung der Rechtsanwaltskammer Steiermark Bürger förmlich
existenziell, finanziell und sozial zu destabilisieren und zu "vernichten"!
Der Fall Lerch weckt in mir Assoziationen zu mafiösen Immobilien-Geschäften.
Mit dem Ersuchen um Ihr umgehendes Einschreiten zeichne ich
mit vorzüglicher Hochachtung,
Eva Pichler
für Familie Lerch
"Aufsichtsrecht des
Bundesministers für Justiz"
§ 78. (1) Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Das Aufsichtsrecht des Bundesministers für
Justiz umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von
Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung des Disziplinarrats sowie vom Stand der
anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten und die Beseitigung diesbezüglicher Missstände zu verlangen. Im Rahmen der Aufsicht kommt dem Bundesminister für Justiz nach
§ 6 auch das Recht zu, über einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2
auch ohne einen solchen, durch Verordnung einen gemeinsamen Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten.
(2) Werden die Missstände nicht beseitigt, so ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, den Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die
ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen Anzeigen sowie der erledigten und der
noch anhängigen Disziplinarverfahren vorzulegen. Dabei sind Verfahren, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Inhalt haben, die der Verhinderung oder Bekämpfung der
Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, gesondert auszuweisen."
Somit ist meiner Meinung nach gemäß § 78 DSt lässt mE eine Prüfung jedes Einzelfalls auf Rechtmäßigkeit zu bzw gebietet sie bei entsprechendem Verdacht sogar.
Kopie:
Rechtsanwaltskammertag Dr. Wolff
Staatsanwaltschaft Graz
Schauplatz Gericht