2. Schreiben an BM f Justiz, Herrn Dr. Wolfgang Brandstetter - Aufsichtsrecht des BM

OFFENES SCHREIBEN AN HERRN BUNDESMINISTER DR WOLFGANG BRANDSTETTER
 
Von:           "SHG Mobbing Graz" <shg-mobbing-graz@gmx.at>An:medienstelle.ressort@justiz.gv.at, wolfgang.brandstetter@justiz.gv.at, post@bmj.gv.at, andreas.sachs@bmj.gv.atDatum:       04.09.2014

 
Selbsthilfegruppe Mobbing & psychosozialer Stress am Arbeitsplatz Graz
Eva Pichler, Feuerbachgasse 30C/31, 8020 Graz, 0699.190 36 155
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Sehr geehrter & geschätzter Herr Bundesminister Dr. Brandstetter!
 
Besten Dank für Ihr Antwortschreiben vom 06.08.2014.
 
Auszug:
..., so dass dem Bundesminister für Justiz die Überprüfung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwälte im Einzelfall verwehrt ist.
 
Ich darf freundlich auf das Aufsichtsrecht des BM für Justiz hinweisen:
 
"Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz"
§ 78. (1) Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung des Disziplinarrats sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten und die Beseitigung diesbezüglicher Missstände zu verlangen. Im Rahmen der Aufsicht kommt dem Bundesminister für Justiz nach § 6 auch das Recht zu, über einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 auch ohne einen solchen, durch Verordnung einen gemeinsamen Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten.
(2) Werden die Missstände nicht beseitigt, so ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, den Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen Anzeigen sowie der erledigten und der noch anhängigen Disziplinarverfahren vorzulegen. Dabei sind Verfahren, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Inhalt haben, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, gesondert auszuweisen."
 
Somit ist meiner Meinung nach gemäß § 78 DSt lässt mE eine Prüfung jedes Einzelfalls auf Rechtmäßigkeit zu bzw gebietet sie bei entsprechendem Verdacht sogar. 
 
Das heißt mE auch, dass im Selbstverwaltungsbereich die Aufsicht an die Stelle der Weisung tritt, müsste bei Rechtswidrigkeit der RAK-Disziplinarentscheidung diese mE mit BMJ-Bescheid aufgehoben werden. 
 
1. Anzeige wegen standeswidrigen Verhaltens:
Auf der Seite 
http://mobbing-konkret.jimdo.com/fam-lerch-1/ ersehen Sie die mEn schweren Verfehlungen des Anwaltes DI Dr. X, die auch schriftlich bewiesen offengelegt wurden.
Dass die Rechtsanwaltskammer Steiermark Disziplinarrat trotz dieser schriftlich ausführlich dargelegten Fakten keinen Hinweis auf standeswidriges Verhalten erkennen konnte, ist weder für mich noch für alle dahingehend konsultierten Rechtsvertreter, die zu dieser Causa befragt wurden, nachvollziehbar.
 
2. Anzeige wegen standeswidrigen Verhaltens:
Obwohl gegen Herrn DI Dr. X wegen § 107a beharrlicher Verfolgung ermittelt wird, wurde die 2. Anzeige auf standeswidriges Verhalten ein 3/4 Jahr nicht beantwortet (im Gegensatz zur 1. Anzeige, wo automatisch eine Beantwortung an uns erfolgte). Erst nach Übermittlung meines Schreibens an die RAK erhielten wir ein Schreiben des Diziplinarrates, das jedoch keine Auskunft über die standeswidrige Anzeige bzw. deren Erledigung enthält.
 
3. Herr DI Dr. X verklagte aufgrund der 1. Anzeige wegen standeswidrigen Verhaltens Frau Ulrike Lerch und mich wegen Übler Nachrede. Dass die anwaltliche Vertretung von Herrn DI Dr. X durch den Präsidenten des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer, Herrn Dr. Primus erfolgte, sei erwähnt. Dass der Präsident des Disziplinarrates der RAK Steiermark eine anwaltliche Vertretung übernimmt, gegen Bürger, die eine Anzeige wegen standeswidriges Verhalten tätigen - in Ausübung eines Staatsbürgerschaftsrechtes - ist wahrlich das Tüpfelchen auf dem I. 
 
Diese Sachverhalte - in Kombination - schädigen mEn nicht nur das Ansehen der Rechtsanwaltskammer Steiermark, sondern auch das Ansehen aller Rechtsanwaltskammern in Ö.
Ebensosehr, wie das Verhalten des "Rechts"anwaltes DI Dr. X meiner Meinung nach das Ansehen aller Anwälte beschmutzt.
 
Es ergeht somit das dringende Ersuchen, die vorliegenden Missstände einer genausten Prüfung zu unterziehen, und die Bitte, gem. § 78 DSt die genauste Prüfung dieses Falles auf Rechtmäßigkeit umgehend zu prüfen, da der entsprechende Verdacht einer Nichtrechtsmäßigkeit mEn mehr als ausreichendst gegeben ist.
 
Mit dem Ausdruck der vorzüglichsten Hochachtung,
Eva Pichler
für Rechtsstaatlichkeit
 
PS: Gem. § 78. (3) müssten Ihnen die bereits vorhandenen Anzeigen wegen standeswidrigem Verhalten gegen DI Dr. X bereits vorliegen (im Zuge der medialen Berichterstattung haben sich mehrere Geschädigte bei uns gemeldet, die ebenso Anzeige wegen standeswidrigem Verhalten gegen DI Dr. X getätigt haben, die unisono zurückgelegt wurden, bzw. sich nirgends ein standeswidriges Verhalten fand (!).
 
PPS: Transparenz ist mir ein großes Anliegen, daher darf ich mitteilen, dass der weitere Verlauf auf meiner Website nachvollziehbar für alle Bürger veröffentlicht wird, die SHG Mobbing Graz ist Mitunterstützer von www.transparenzgesetz.at - gegen Amtsverschwiegenheit & Korruption - FÜR Transparenz.
 
Beilage: 
Antwortschreiben BM f Justiz
 
Kopie: 
Dr. Rupert Wolff, Präsident Rechtsanwaltskammertag
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Volksbegehren

Hier geht es zu den aktuellen Volksbegehren:

 

https://www.bmi.gv.at/411/

welche am Gemeindeamt/Magistrat und über die Handysignatur unterstützt werden können.

Relevantes Volksbegehren für Mobbingbetroffene

Auf das Volksbegehren von

Martin Wabl:

 

"STOP DER PROZESSKOSTENEXPLOSION"

http://www.martinwabl.at/STOP-DER-PROZESSKOSTENEXPLOSION.html

 

wird für Mobbingbetroffene besonders hingewiesen.

Jeder kann etwa nach Mobbing, einem Arbeitskonflikt,  einem Verkehrsunfall, einer Scheidung oder nach einem Verlassenschaftsverfahren mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert sein.

 

Daher verdient dieses Volksbegehren, nach Meinung von Mobbingbetroffenen, Ihre

Unterstützung.