OFFENES SCHREIBEN AN HERRN BUNDESMINISTER DR WOLFGANG BRANDSTETTER
Von: "SHG Mobbing Graz" <shg-mobbing-graz@gmx.at>An:medienstelle.ressort@justiz.gv.at, wolfgang.brandstetter@justiz.gv.at,
post@bmj.gv.at, andreas.sachs@bmj.gv.atDatum: 04.09.2014
Selbsthilfegruppe Mobbing & psychosozialer Stress am Arbeitsplatz Graz
Eva Pichler, Feuerbachgasse 30C/31, 8020 Graz, 0699.190 36 155
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Sehr geehrter & geschätzter Herr Bundesminister Dr. Brandstetter!
Besten Dank für Ihr Antwortschreiben vom 06.08.2014.
Auszug:
..., so dass dem Bundesminister für Justiz die Überprüfung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwälte im Einzelfall verwehrt ist.
Ich darf freundlich auf das Aufsichtsrecht des BM für Justiz hinweisen:
"Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz"
§ 78. (1) Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz umfasst
die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Justiz
berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung des Disziplinarrats sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten und die Beseitigung diesbezüglicher Missstände zu
verlangen. Im Rahmen der Aufsicht kommt dem Bundesminister für Justiz nach § 6 auch das Recht zu, über einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben
Oberlandesgerichtssprengels, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 auch ohne einen solchen, durch Verordnung einen gemeinsamen Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern
zu errichten.
(2) Werden die Missstände nicht beseitigt, so ist der Bundesminister für Justiz berechtigt, den Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße
Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen Anzeigen sowie der erledigten und der noch anhängigen
Disziplinarverfahren vorzulegen. Dabei sind Verfahren, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Inhalt haben, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder
der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, gesondert auszuweisen."
Somit ist meiner Meinung nach gemäß § 78 DSt lässt mE eine Prüfung jedes Einzelfalls auf Rechtmäßigkeit zu bzw gebietet sie
bei entsprechendem Verdacht sogar.
Das heißt mE auch, dass im Selbstverwaltungsbereich die Aufsicht an die Stelle der Weisung tritt, müsste bei Rechtswidrigkeit der RAK-Disziplinarentscheidung diese mE mit BMJ-Bescheid aufgehoben
werden.
1. Anzeige wegen standeswidrigen Verhaltens:
Auf der Seite
Dass die Rechtsanwaltskammer Steiermark Disziplinarrat trotz dieser schriftlich ausführlich dargelegten Fakten keinen Hinweis auf standeswidriges Verhalten erkennen konnte, ist weder für mich
noch für alle dahingehend konsultierten Rechtsvertreter, die zu dieser Causa befragt wurden, nachvollziehbar.
2. Anzeige wegen standeswidrigen Verhaltens:
Obwohl gegen Herrn DI Dr. X wegen
§ 107a beharrlicher Verfolgung ermittelt wird, wurde die 2. Anzeige auf
standeswidriges Verhalten ein 3/4 Jahr nicht beantwortet (im Gegensatz zur 1. Anzeige, wo automatisch eine Beantwortung an uns erfolgte). Erst nach Übermittlung meines Schreibens an die RAK
erhielten wir ein Schreiben des Diziplinarrates, das jedoch keine Auskunft über die standeswidrige Anzeige bzw. deren Erledigung enthält.
3. Herr DI Dr. X verklagte aufgrund der 1. Anzeige wegen standeswidrigen Verhaltens Frau Ulrike Lerch und mich wegen Übler Nachrede. Dass die anwaltliche Vertretung von
Herrn DI Dr. X durch den Präsidenten des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer, Herrn Dr. Primus erfolgte, sei erwähnt. Dass der Präsident des Disziplinarrates der RAK Steiermark eine
anwaltliche Vertretung übernimmt, gegen Bürger, die eine Anzeige wegen standeswidriges Verhalten tätigen - in Ausübung eines Staatsbürgerschaftsrechtes - ist wahrlich das Tüpfelchen auf dem
I.
Diese Sachverhalte - in Kombination - schädigen mEn nicht nur das Ansehen der Rechtsanwaltskammer Steiermark, sondern auch das Ansehen aller Rechtsanwaltskammern in Ö.
Ebensosehr, wie das Verhalten des "Rechts"anwaltes DI Dr. X meiner Meinung nach das Ansehen aller Anwälte beschmutzt.
Es ergeht somit das dringende Ersuchen, die vorliegenden Missstände einer genausten Prüfung zu unterziehen, und die Bitte, gem. §
78 DSt die genauste Prüfung dieses Falles auf Rechtmäßigkeit umgehend zu prüfen, da der entsprechende Verdacht einer Nichtrechtsmäßigkeit mEn mehr als
ausreichendst gegeben ist.
Mit dem Ausdruck der vorzüglichsten Hochachtung,
Eva Pichler
für Rechtsstaatlichkeit
PS: Gem. § 78. (3) müssten Ihnen die bereits vorhandenen Anzeigen wegen standeswidrigem Verhalten gegen DI Dr. X bereits
vorliegen (im Zuge der medialen Berichterstattung haben sich mehrere Geschädigte bei uns gemeldet, die ebenso Anzeige wegen standeswidrigem Verhalten gegen DI Dr. X getätigt haben, die unisono
zurückgelegt wurden, bzw. sich nirgends ein standeswidriges Verhalten fand (!).
PPS: Transparenz ist mir ein großes Anliegen, daher darf ich mitteilen, dass der weitere Verlauf auf meiner Website nachvollziehbar für alle Bürger veröffentlicht wird, die SHG Mobbing Graz ist
Mitunterstützer von
www.transparenzgesetz.at - gegen Amtsverschwiegenheit & Korruption - FÜR
Transparenz.
Beilage:
Antwortschreiben BM f Justiz
Kopie:
Dr. Rupert Wolff, Präsident Rechtsanwaltskammertag