Trotz des Freispruches in der Verhandlung wegen übler Nachrede am
01.08.2013 legte Herr RA DI Dr. X BERUFUNG ein - wiederum anwaltlich vertreten durch Dr. Peter
Primus (u.a. Präsident des Disziplinarrates der RAK Steiermark).
Laut der Richterin bzw. wie ich es verstanden habe, erfolgte der Freispruch wegen:
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1. Ausübung eines staatsbürgerlichen Rechtes (gem. § 114 StGB - Straflosigkeit wegen Ausübung eines
Rechtes =
Anzeige RAK)
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2. Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens (gem. § 112 StGB - Dokumentation Sachverhalt erbracht)
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3. Recht auf freie
Meinungsäußerung im Schreiben bei der Anzeige (Europ. Menschenrechtskonvention Art. 10)