BEGINN: Anzeige an die Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 06.04.2013
Ulrike Lerch, Entenplatz , 8020 Graz &
Selbsthilfegruppe Mobbing Graz
Eva Pichler
8020 Graz
0699.190 36 155
shg-mobbing-graz@gmx.at
An die
Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
zH Frau Dr. Gabriele Krenn
Salzamtsgasse 3/IV
8010 Graz
per Mail: gabriele.krenn@rakstmk.at, office@rakstmk.at
Graz, 06.04.2013
Ersuchen um Prüfung betreffend standeswidrigen Verhaltens
betreffend Herrn DI Dr. X
Sehr geehrte Frau Doktorin Krenn!
Sehr geehrte Damen und Herren der Rechtsanwaltskammer!
In der Beilage übermittle ich Ihnen die Aufstellung betreffend des Verhaltens von Herrn DI Dr. X Graz, der unseres Erachtens nach standeswidrig agiert.
Ich ersuche um umgehende und eingehende Prüfung und Abklärung des vorliegenden Sachverhaltes in Hinblick auf eine Verletzung der Ehre und des Ansehens des Standes der Rechtsanwälte durch das Verhalten des Herrn DI Dr. X.
Ich darf darauf hinweisen, dass sich Frau Ulrike Lerch bereits telefonisch am 10.05.2012 an die Rechtsanwaltskammer gewandt hat, in einem längeren Telefongespräch mit Frau Kokol darauf hingewiesen hat, dass Herr DI Dr. X im Wissen, dass für ihre Familie Gerichtsverfahren eine enorme psychische und finanzielle Belastung darstellen, mit Gerichtsverfahren geradezu bombardiert.
Ausgangspunkt des Verhaltens von DI Dr. X ist der Umstand, dass er mit einem Partner das Haus Entenplatz, 8020 Graz käuflich erworben hat und dabei die Familie Lerch, die eine mietengeschützte Wohnung im Haus hat, „ mitgekauft“ hat und diese nunmehr mit unlauteren Mitteln loswerden will.
Dazu ist ihm kein Mittel zu schade. Wie unten im Einzelnen aufgezeigt, werden die Mietrechte der Familie Lerch beschnitten, indem allgemeine mitgemietete Flächen des Hauses einfach versperrt werden, im Winter laufend Fenster geöffnet bleiben, damit die Wohnung der Fam. Lerch ausfriert und diese als Mindesteinkommensbezieher enorme Heizkosten haben, Wasserleitungen abgesperrt werden und sogar die Behebung des angeblichen Wasserschadens durch die Holding Graz vereitelt wird. Besonders dreist ist der Umstand, als Holding Graz zur Überbrückung des Wassermangels den hoch betagten Mieter Wasserbeutel (wie im Mittelalter!!!) zur Verfügung stellte dies umgehend von ihm als „Ausdehnung der Mietrechte“ qualifizierte, da diese im Stiegenhaus zwischengelagert werden mussten und er dies wiederum gerichtsanhängig machte !
Die Liste ließe sich beliebig endlos fortführen. Jedenfalls setzt Herr DI Dr. X gegen alte, unbeholfene Leute unlautere Mittel ein um diese aus dem Mietverhältnis zu ekeln. Im Wissen der enormen psychischen Belastungen, denen die Familie Lerch dadurch ausgesetzt ist, taucht er süffisant lächelnd unter fadenscheinigen Aspekten im Haus auf, um dann den Unmut der Fam. Lerch als unleidliches Verhalten der Mieter gegenüber ihm als Kündigungsgrund zu qualifizieren und dies gerichtsanhängig zu machen.
Zusammengefasst scheint es so, dass DI Dr. X hier wie ein Mietenhai im wahrsten Sinne des Wortes agiert, der alles daran setzt, um die hoch betagten Mieter, die mit keinem der Voreigentümer jemals Probleme hatten, ohne Rücksicht auf Verluste aus dem Mietverhältnis zu drängen.
Sein Verhalten ist menschenunwürdig und unseres Erachtens mit dem Ansehen und der Ehre, den der Stand der Rechtsanwälte genießt nicht, vereinbar.
In diesem Sinne ersuchen wir um Überprüfung des aufgezeigten Sachverhaltes.
Mit der ebenso höflichen wie eindringlichen Bitte, sich der Sache anzunehmen, zeichnen wir
mit vorzüglicher Hochachtung
Ulrike Lerch eh. &
Eva Pichler eh.
Selbsthilfegruppe Mobbing & psychosozialer Stress am Arbeitsplatz Graz
www.selbsthilfegruppe-mobbing-graz.at
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Folgende
Dokumentation lag der Anzeige auf standeswidriges Verhalten bei.
Aber zuerst einmal: Bestätigung des Einganges der Anzeige 16.04.2013.
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Disziplinarstatut der Rechtsanwälte: § 22 Abs (2):
Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß weder eine Berufspflichtenverletzung noch eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliegt oder daß eine Verfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der wesentlichen Gründe zu verständigen. Der Ausschuß kann dies zur Kenntnis nehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen der standesrechtlichen Aufsicht ergreifen (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) oder dem Kammeranwalt die Disziplinarverfolgung auftragen. Bleibt es bei der Zurücklegung der Anzeige, so hat der Ausschuß den Anzeiger hievon zu verständigen.