Rechtslage zur Zurückweisung von Migranten an der Grenze

Fotoquelle: https://pixabay.com/de/karte-europa-globus-länder-staaten-3483539/
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https://www.nzz.ch/meinung/die-eu-macht-einen-schritt-in-die-richtige-richtung-mehr-nicht-ld.1399194

Hier noch mal Auszüge aus dem heutigen Beitrag des renommierten Völker-und Europarechtlers Prof. Dr. Kai Hailbronner in der heutigen Ausgabe der Welt.de:

 

„Paragraf 18 Asylgesetz („Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist“) entspricht exakt dem verfassungsrechtlichen Zustand: Asylbewerber, die aus sicheren Drittstaaten einreisen, haben laut Grundgesetz keinen Anspruch auf Asyl und auf eine inhaltliche Prüfung ihres Schutzbegehrens.

 

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einreiseverweigerung gilt nur, wenn Deutschland nach EU- oder Völkerrecht zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist oder wenn sie das Bundesinnenministerium aus humanitären oder politischen Gründen angeordnet hat.

 

Nun hat die Bundesregierung zwar bis heute nicht eindeutig mitgeteilt, ob eine solche Anordnung in Kraft ist. Offenbar ist aber die Dienstanweisung an die Bundespolizei ergangen, grundsätzlich jedem illegal einreisenden Asylsuchenden die Einreise zu gestatten. Diese andauernde Praxis (die Horst Seehofer gerne teilweise beenden würde, indem er jene Migranten zurückweisen möchte, die schon nachweislich in einem anderen Land als Schutzsuchende registriert wurden) stützt sich auf die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung.

 

Doch diese schließt Einreiseverweigerungen nicht grundsätzlich aus, auch die Bundesregierung hat in Antworten auf parlamentarische Anfragen wiederholt erklärt, dass gegenüber Asylsuchenden „eine Zurückweisung im Rechtsrahmen der Dublin-III-Verordnung und des Paragrafen 18 Asylgesetz zulässig“ sei.
(…)
Diese Zurückweisungen an den Staatsgrenzen wären mit EU-Recht vereinbar, weil das aktuell gültige Verfahren der Überstellung an die zuständigen Staaten verschwindend selten wirkt:

 

Obwohl in den vergangenen beiden Jahren mehr als 900.000 Asylanträge in Deutschland gestellt wurden, kam es nur zu rund 11.000 Überstellungen. In der Mehrzahl der Fälle wird nicht einmal ein Dublin-Verfahren trotz eines Eurodac-Treffers eingeleitet, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Überstellungsersuchen oft für zwecklos hält.

 

An dieser Situation hat sich bis heute nichts grundsätzlich geändert. Es steht außer Frage, dass Deutschland bei konsequenter Anwendung der Dubliner Zuständigkeitskriterien allenfalls in einem Bruchteil aller Fälle zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet gewesen wäre.

 

Stattdessen ist die Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Dublin-Staat die Ausnahme und die unerlaubte Weiterwanderung der Migranten die Regel.

 

Wie reagiert die Rechtsordnung auf ein derartiges Systemversagen?

 

Hier gilt es zu beachten, dass im EU-Recht der im Völkerrecht geltende Gegenseitigkeitsgrundsatz, wonach ein Staat nicht verpflichtet ist, seine vertraglichen Pflichten zu beachten, wenn ein anderer Vertragsstaat sich nicht mehr an den Vertrag hält, grundsätzlich nicht anwendbar ist. Aber bei einem offenkundigen Systemversagen wie im Falle „Dublins“ kann die Einhaltung der für den Normalfall geltenden Regeln nicht eingefordert werden; vor allem wenn diese Einhaltung offensichtlich zu Ergebnissen führt, die mit der Zielsetzung der Regelung in Widerspruch stehen.

 

Dies gilt gerade im Unionsrecht, das wie kein anderes supranationales Rechtssystem auf den effet utile, auf die Verwirklichung des Regelungszwecks ausgerichtet ist. Und dies gilt insbesondere dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die elementaren Befugnisse der Mitgliedstaaten, die Migration zu steuern, in erheblicher Weise tangiert sind.

 

Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stellt ausdrücklich klar, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit nicht berühren. Dazu gehört, wie die Kommission in ihren Beschlüssen zur zeitweisen Wiedereinführung von Grenzkontrollen bestätigt hat, auch die Verhinderung illegaler Massenzuwanderung.

 

Aus dem gleichen Grund kann auch die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen durch die Schengener Übereinkommen nicht dahin ausgelegt werden, dass sie Einreiseverweigerungen im Falle illegaler Weiterwanderung von Asylbewerbern, für deren Asylprüfung Deutschland zweifelsfrei nicht zuständig ist, kategorisch entgegensteht. Die Abschaffung der Grenzkontrollen soll die EU-Freizügigkeit gewährleisten, ist aber kein Einfallstor für anhaltende illegale Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen.
(…)
Das zentrale politische Argument gegen Einreisesperren ist daher weniger die Rechtslage, sondern die Gefährdung einer europäischen Lösung der Asylproblematik. Die Aufnahme und Prüfung von Asylsuchenden ist eine europäische Aufgabe. Zu Recht wird angeführt, dass Einreiseverweigerungen das Problem auf den Nachbarstaat und letztlich auf den Ersteinreisestaat verschieben. Allerdings nur kurzfristig.

 

Denn Zurückweisungen an den Grenzen der reichen Zentrumsstaaten minimieren gleichzeitig auch den vielleicht wichtigsten pull factor illegaler Migration: die guten Aussichten, nach der Ankunft an den europäischen Küsten ins Wunschland weiterreisen zu können.

 

Auch für eine europäische Lösung ist daher die Verhinderung illegaler Weiterwanderung ein zentraler Baustein. In einem funktionierenden gemeinsamen europäischen Asylsystem dürfen nicht länger die Zielländer mit dem extrem aufwendigen Zuständigkeitsfeststellungsverfahren belastet werden. Stattdessen sollte unmittelbar nach der Einreise nach Europa eine EU-organisierte und nur beschränkt gerichtlich anfechtbare Zuständigkeitsfestlegung stattfinden.“

 

Professor Kay Hailbronner ist Co-Vorsitzender des Forschungszentrums Ausländer- und Asylrecht der Universität Konstanz.

 

Quelle: https://www.facebook.com/frank.niebuhr.3/posts/1827357187324146

 

 

2015 MinR Mag. iur. Monika Donner: Inszenierte Massenmigration: Warnung - Maulkorb - Lösung

http://www.monika-donner.at/home/medien/pressegespraech-massenmigration/

 

 

 

 

17 07 2018 achgut.com: Wie man die Mittelmeerroute nach geltendem Seerecht schließt

https://www.achgut.com/artikel/wie_man_die_mittelmeerroute_nach_geltendem_seerecht_schliesst

 

 

 

 

Programm des österreichischen Ratsvorsitzes Vorsitz 

im Rat der Europäischen Union 1. Juli–31. Dezember 2018

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/432952/Programm+EU-Ratsvorsitz/

 

Auszug Punkt 1:

 

1. Sicherheit und Kampf gegen illegale Migration

Die Auswirkungen der größten Migrationskrise seit dem 2. Weltkrieg in Europa und die Sorgen der Menschen vor weiteren unkontrollierten Migrationsbewegungen machen deutlich, wie wichtig es ist, gemeinsam gegen illegale Migration vorzugehen und die Handlungsfähigkeit der EU sicherzustellen.

 

Im Vordergrund stehen dabei die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie die Ausrichtung und die Verstärkung der Europäischen Agentur für die Grenzund Küstenwache FRONTEX, um einen effizienten Außengrenzschutz sicherzustellen. Darüber hinaus wird eine stärkere Zusammenarbeit mit Drittstaaten angestrebt, um einerseits schutzbedürftigen Menschen schon außerhalb der EU zu helfen und andererseits zu verhindern, dass sich nicht schutzbedürftige Menschen auf die gefährliche Überfahrt nach Europa begeben und um effektive Rückführungsmöglichkeiten zu gewährleisten.

 

Am 20. September 2018 wird sich der informelle EU-Gipfel der Staats- und Regierungschefs in Salzburg unter anderem mit diesen Themen befassen. Da in einer zusammenwachsenden, globalisierten Welt das organisierte Verbrechen zunehmend vernetzter agiert, wird sich Österreich während seines Ratsvorsitzes zudem für die effiziente Zusammenarbeit, den Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten sowie die Interoperabilität großer Datenbanken in diesem Bereich einsetzen. Darüber hinaus muss auch gemeinsam auf europäischer Ebene gegen Terrorbedrohungen und Radikalisierungen jeglicher Art vorgegangen werden. 

Volksbegehren

Hier geht es zu den aktuellen Volksbegehren:

 

https://www.bmi.gv.at/411/

welche am Gemeindeamt/Magistrat und über die Handysignatur unterstützt werden können.

Relevantes Volksbegehren für Mobbingbetroffene

Auf das Volksbegehren von

Martin Wabl:

 

"STOP DER PROZESSKOSTENEXPLOSION"

http://www.martinwabl.at/STOP-DER-PROZESSKOSTENEXPLOSION.html

 

wird für Mobbingbetroffene besonders hingewiesen.

Jeder kann etwa nach Mobbing, einem Arbeitskonflikt,  einem Verkehrsunfall, einer Scheidung oder nach einem Verlassenschaftsverfahren mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert sein.

 

Daher verdient dieses Volksbegehren, nach Meinung von Mobbingbetroffenen, Ihre

Unterstützung.