Die Genfer Flüchtlingskonvention ist weitgehend unbekannt.
21 06 2018 lto.de: EuGH-Generalanwalt zu Rechten von Ausländern nach schwerer Straftat
Die EU-Staaten können Flüchtlingen nach einer schweren Straftat den Status, nicht aber ihre Eigenschaft als Flüchtling absprechen. Die Rechte aus dem Genfer Abkommen müssten den Menschen also verbleiben, meint der Generalanwalt am EuGH.
Anfrage an einen Asyl-Antrags-Versierten zu BLEIBERECHT, und, ob man Personen, die einer terroristischen Vereinigung angehören oder in Ö einen Terroranschlag verübt haben, ausweisen kann:
ANTWORT:
Zu Deinen Fragen:
1)
Ein Bleiberecht ist in keinem Gesetz geregelt, ergibt sich aber aus der ständigen Judikatur der nationalen und internationalen Gerichtshöfe. So gehen die Gerichtshöfe davon aus, dass nach einer Frist von zehn Jahren jedenfalls ein Verbleib im Land möglich sein muss, es sei denn es stehen z.B. Straftaten dagegen. Das heißt, nach zehn Jahren ist ein Aufenthaltstitel fast immer zu erteilen.
Bei einer Anwesenheit von mehr als fünf Jahren ist eine Ermessenabwägung durchzuführen, wobei bei 5-jähriger Anwesenheit jedenfalls schon von einem höheren Grad der Integration auszugehen ist. Wenn eine solche Person dann auch noch berufstätig ist, evtl. in Österreich geborene Kinder hat oder ähnliches, ist ebenfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.
Unter fünf Jahren Anwesenheit in Österreich ist es eine reine Ermessenssache der Behörde (humanitärer Aufenthalt gem. §§ 55, 56, 57 Asylgesetz).
Letztendlich ergibt sich ein „Bleiberecht“ eben nur aus der Judikatur und wird je nach Fall durch das AsylG oder NAG zu regeln sein (= Aufenthaltstitel, Niederlassungsrecht).
Anmerkung: Es handelt sich dabei um ein äußerst komplexes und umfangreiches Themengebiet, dass sich in mehreren Gesetzen begründet und das so kurz kaum beschrieben werden kann. Wir Experten selbst müssen uns da von Fall zu Fall mit verschiedenen Gesetzen und vor allem der Judikatur beschäftigen. Eine generelle Aussage ist nicht möglich.
Das Asylgesetz normiert weiters im § 7 Asyl, dass die Aberkennung des Asyls fünf Jahre nach dessen Zuerkennung nur mehr in den Fällen eines Asylausschluss-grundes (z.B. Straffälligkeit mehr als 5 Jahre! Freiheitsstrafe) möglich ist, oder dann, wenn der AW ins Ausland verzieht.
Gerade im Fall des Wegfalles der Gründe im Herkunftsland (z.B. Krieg endet, neues Regime, keine Verfolgung mehr im Herkunftsland) ist nach fünf Jahren eine Aberkennung des Asyls NICHT mehr erlaubt. Diese Personen bleiben uns erhalten.
Die GFK spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle, da 1/C/5 lediglich eine Norm darstellt, die durch unser Asylgesetz (siehe oben) genauer definiert und weit weniger streng ausgelegt wird, als die GFK selbst das zulassen würde.
2)
Jetzt wird es noch etwas komplizierter:
Eine Abschiebung einer Person in sein Herkunftsland ist grundsätzlich dann verboten, wenn der Person dort (kurz zusammengefasst) Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen. Hier ist es egal, ob es sich um ein Asylberechtigten oder einen Fremden mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status handelt.
Beginge nun z.B. ein Iraner in Österreich einen Terroranschlag und ihm droht dafür im Iran die Todesstrafe, darf er nicht abgeschoben werden (wohl aber wird er in Österreich entsprechend bestraft – Haftstrafe). Danach wäre er in Österreich weiterhin zu dulden.
Anders wäre es wieder, wenn z.B. ein Bosnier in Österreich einen Anschlag durchführt. In diesem Fall wäre nach Verbüßung einer Haftstrafe eine Abschiebung nach Bosnien durchaus im Bereich des Möglichen.
Es muss hier also in jedem Einzelfall genau geprüft werden, welche Folgen im Herkunftsland drohen.
Eine Abschiebung als überhaupt nicht möglich darzustellen, ist jedenfalls falsch. Das Prüfungsverfahren ist aber äußerst kompliziert und langwierig.
orf.at: 02.05.2016 Keine automatische Abschiebung bei Straftat
http://kaernten.orf.at/news/stories/2771956/
Das Aberkennungsverfahren wird auch nur dann weitergeführt, wenn es sich um eine schwere Straftat handelt. Im Asylgesetz ist allerdings nicht definiert, was als schwere Straftat gilt.
Laut dem Sprecher des Innenministeriums, Karlheinz Grundböck, wird nach einer solchen nicht näher definierten, schweren Straftat im Einzelfall geprüft, ob der straffällig gewordene Asylberechtigte überhaupt in seine Heimat abgeschoben werden kann. Ist er dort einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt oder mit dem Tod bedroht, ist die Abschiebung unzulässig.
Bild.de: Er steht weit oben auf der Liste islamistischer Gefährder: Noch sitzt Kamel Ben Yahia Saidani (42) im Knast. Bald aber könnte der abgelehnte tunesische Asylbewerber freikommen – und bei uns bleiben!
https://www.feierabend.de/forum/politik/isis-cheflogistiker-wehrt-sich-gegen-abschiebung/
07 2018 nzz.ch: Der Iraker Osamah M. gilt als gefährlich. Wegen seiner Nähe zum Islamischen Staat (IS) wird er, wie vier weitere irakische Staatsangehörige, als Sicherheitsrisiko für die Schweiz eingestuft. Die Bundespolizei will die Jihadisten, die sich hierzulande frei bewegen können, deshalb ausschaffen. Allerdings ist dies nicht möglich, weil den Irakern in ihrer Heimat Folter oder gar die Todesstrafe droht – paradoxerweise gerade wegen ihrer Nähe zum IS. Die betroffenen Kantone – Schaffhausen, Basel-Stadt und Aargau –, wo die fünf Iraker leben, sind mehr oder weniger ratlos. Sie haben sich deshalb gemeinsam an den Bund gewandt. Erfolglos, wie die Recherche von NZZ-Reporter Marcel Gyr zeigt.
https://www.nzz.ch/schweiz/die-unausschaffbaren-ld.1400737?mktcid=nled&mktcval=107&kid=_2018-7-5
Schweiz: Eidgen. Justiz- & Polizeidepartement: Terrorismusbekämpfung: Neue Möglichkeiten für die Polizei im Umgang mit Gefährder
https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2017/2017-12-080.html
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24 10 2017 Kurier.at: "Ich werde ganz Österreich bombardieren."
Verurteilter Scharia-Polizist warb in der Jugendhaft für den IS.
https://kurier.at/chronik/oesterreich/ich-werde-ganz-oesterreich-bombardieren/294.062.591
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19 01 2017 Wien: 6165 Flüchtlinge können nicht abgeschoben werden
In Wien sind derzeit mehr als 20.000 Flüchtlinge offiziell in der Grundversorgung registriert – allerdings sind nur zwei Drittel davon tatsächlich Asylwerber oder Asylberechtigte. 6165 Personen sind sogenannte „Tolerierte“ – sie können aus verschiedenen Gründen nicht abgeschoben werden . Diese dem KURIER zugespielten Zahlen werden vom Innenministerium zwar bestätigt, allerdings nicht offiziell kommentiert. weiterlesen:
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Bei diesem Artikel geht es um die rechtliche Grundlage, dass schwerstkriminelle Zuwanderer offenbar jedenfalls Asyl bekommen (müssen), da im Herkunftsland die Todesstrafe für diese Verbrechen drohen würde und deshalb eine Ausweisung nach Genfer Flüchtlingskonvention nicht möglich ist.
07 2018 die.unbestechlichen.com: Oftmals berufen sich danach Asylbewerber sogar bewusst auf schwere Straftaten, die sie (angeblich oder tatsächlich) in ihrer Heimat begangen haben.
Deutsches und internationales Recht bewahrt sie davor, nach den Gesetzen des Heimatlandes bestraft zu werden – unter anderem bei Folter und
Todesstrafe. In der Regel schützt die Schwerkriminellen letztlich ein Abschiebeverbot deutscher (Anm: und österr.)
Gerichte. Die Folge: Mörder, Räuber, Drogenhändler, Vergewaltiger und andere Schwerverbrecher finden im Schutz des Asylrechts in Deutschland Zuflucht.
https://dieunbestechlichen.com/2018/07/einfach-nur-noch-krank-moerder-raeuber-drogenhaendler-vergewaltiger-und-andere-schwerstverbrecher-finden-im-schutz-des-deutschen-asylrechts-bevorzugt-zuflucht/?cn-reloaded=1
Bericht, dass das Taschengeld für Flüchtlinge aus dem Balkan gestrichen werden.
Der Chef der nordrhein-westfälischen CDU, Armin Laschet, hat gefordert, dass Flüchtlinge künftig statt Taschengeld ausschließlich Sachleistungen erhalten.
Krone.at: 08 2015
Als weitere "Zumutung für die deutschen Steuerzahler" kritisierte Herrmann in der "Welt" das Taschengeld für Asylsuchende aus den Balkan-Staaten. Diese Zahlungen seien ein Anreiz für viele Menschen vom Balkan, nach Deutschland zu kommen und das Geld mit nach Hause zu nehmen.
Erwachsene Asylwerber haben in Deutschland derzeit je nach Lebenssituation einen Anspruch auf Leistungen zwischen 287 und 359 Euro pro Monat. Der Betrag setzt sich aus Grundleistungen für den "notwendigen Bedarf" und einer Bargeldkomponente zusammen.
Aziz B.* (25) schloss sich 2015 von Lausanne aus der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) an. Bekannt ist der Schweizer mit bosnischen Wurzeln unter dem Kampfnamen Abu Wael al-Swissri. Er wurde in einem Camp an Waffen ausgebildet und gehörte dem berüchtigten Bataillon Tariq bn Ziad an. Dies beweisen sichergestellte IS-Unterlagen. Jetzt ist er in Nordsyrien in kurdischer Gefangenschaft, wo ihn 20 Minuten aufgespürt hat.
http://www.20min.ch/schweiz/news/story/Was-passiert-mit-Aziz-B--bei-einer-Rueckkehr--10433414