Der Druck auf psychisch Kranke hat sich immens erhöht, die Nötigung zur Psychopharmaka-Einnahme GEGEN DEN WILLEN des Patienten verstärkt sich drastisch. Krankenhäuser verweigern auf den Psychiatrischen Abteilungen die Behandlung von Patienten, zB: "Wenns nix nehmen, entlassen wir sie sofort."
Der Ordnung halber darf ich schreiben, dass ich KEIN Psychopharmaka-Feind bin, ich nehme selbst welche, und mir haben sie sehr gut geholfen.
Die Entscheidung jedoch darüber, ob man für sich diese Therapie in Anspruch nehmen möchte, oder nicht, liegt bei JEDEM PATIENTEN SELBST.
Daher dürfen wir über die Rechtslage in Österreich betreffend Nötigung zur Psychopharmaka-Einnahme informieren:
(1) Wer eine Nötigung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 28. November 2013 -
2 BvR 2784/12.
„Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen
seinen
natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) greift in das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein (vgl. BVerfGE 128,
282 <300> ). Die Eingriffsqualität entfällt nicht bereits dann, wenn der
Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand
entgegensetzt und eine Durchsetzung der Behandlungsmaßnahme mit
physischem Zwang sich erübrigt (vgl. BVerfGE 128, 282 <300 f.>; 129, 269
<280> ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 - 2 BvR
228/12 -, NJW 2013, S. 2337 <2337>). Das bloße Unterbleiben einer
bestimmten Form des Protests kann nicht ohne Weiteres als Zustimmung
gedeutet werden. Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten, die
ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt, greift in
dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der
Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung, erteilten Einwilligung des
Untergebrachten gedeckt ist. Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte
einwilligungsfähig ist (vgl. BGHZ 29, 46 <51>; 154, 205 <210>) und keinem
unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von
Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als
notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene
unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner
Weigerung voraussichtlich geraten wird (vgl. BVerfGE 128, 282 <300 f.> ; s.
auch BVerfGK 19, 140 <147>,
m.w.N.).“