Nötigung zur Psychopharmaka-Einnahme strafbar

Der Druck auf psychisch Kranke hat sich immens erhöht, die Nötigung zur Psychopharmaka-Einnahme GEGEN DEN WILLEN des Patienten verstärkt sich drastisch. Krankenhäuser verweigern auf den Psychiatrischen Abteilungen die Behandlung von Patienten, zB: "Wenns nix nehmen, entlassen wir sie sofort."


Der Ordnung halber darf ich schreiben, dass ich KEIN Psychopharmaka-Feind bin, ich nehme selbst welche, und mir haben sie sehr gut geholfen.


Die Entscheidung jedoch darüber, ob man für sich diese Therapie in Anspruch nehmen möchte, oder nicht, liegt bei JEDEM PATIENTEN SELBST.


Daher dürfen wir über die Rechtslage in Österreich betreffend Nötigung zur Psychopharmaka-Einnahme informieren:


Siehe auch die diesbezügliche ANFRAGE AN DIE STGKK:

Des Weiteren darf ich der Ordnung halber darauf hinweisen, dass es ein strafbarer Tatbestand ist, Menschen zu einer Medikamenteneinnahme zu nötigen, wenn diese vom Patienten abgelehnt wird. Siehe auch § 110 StGBWer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Sollte theoretisch einem Versicherten das Rehabgeld entzogen werden, da es als "Nichtmitwirkung" ausgelegt wird, dass dieser keine Psychopharmaka einnehmen möchte, gilt dies meiner persönlichen Meinung nach als schwere Nötigung gemäß § 106 StGB

(1) Wer eine Nötigung begeht, indem er  mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

Siehe auch HAUPTREGISTER: PSYCHOPHARMAKA-ZWANG




Zur Rechtslage in Deutschland betreffend Unterbringung



Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 28. November 2013 -

2 BvR 2784/12.


„Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen


natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) greift in das Grundrecht auf


körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein (vgl. BVerfGE 128,


282 <300> ). Die Eingriffsqualität entfällt nicht bereits dann, wenn der


Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand


entgegensetzt und eine Durchsetzung der Behandlungsmaßnahme mit


physischem Zwang sich erübrigt (vgl. BVerfGE 128, 282 <300 f.>; 129, 269


<280> ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 - 2 BvR


228/12 -, NJW 2013, S. 2337 <2337>). Das bloße Unterbleiben einer


bestimmten Form des Protests kann nicht ohne Weiteres als Zustimmung


gedeutet werden. Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten, die


ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt, greift in


dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der


Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung, erteilten Einwilligung des


Untergebrachten gedeckt ist. Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte


einwilligungsfähig ist (vgl. BGHZ 29, 46 <51>; 154, 205 <210>) und keinem


unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von


Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als


notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene


unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner


Weigerung voraussichtlich geraten wird (vgl. BVerfGE 128, 282 <300 f.> ; s.


auch BVerfGK 19, 140 <147>, m.w.N.).“

Volksbegehren

Hier geht es zu den aktuellen Volksbegehren:

 

https://www.bmi.gv.at/411/

welche am Gemeindeamt/Magistrat und über die Handysignatur unterstützt werden können.

Relevantes Volksbegehren für Mobbingbetroffene

Auf das Volksbegehren von

Martin Wabl:

 

"STOP DER PROZESSKOSTENEXPLOSION"

http://www.martinwabl.at/STOP-DER-PROZESSKOSTENEXPLOSION.html

 

wird für Mobbingbetroffene besonders hingewiesen.

Jeder kann etwa nach Mobbing, einem Arbeitskonflikt,  einem Verkehrsunfall, einer Scheidung oder nach einem Verlassenschaftsverfahren mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert sein.

 

Daher verdient dieses Volksbegehren, nach Meinung von Mobbingbetroffenen, Ihre

Unterstützung.