Hier findet sich eine Auswahl an Urteilen und Erkenntnissen des OGH, VwGH und VfGH. Hinter vielen der ausgesuchten Rechtssprechungen ging sehr oft jahrelanges Mobbing oder Diskriminierung voraus oder als sehr ungerecht empfundene Situationen, die Menschen schließlich veranlassen, bis zur letzten obersten Instanz zu gehen, da das erlittene Unrecht einfach nicht schweigend hingenommen werden kann und darf.
Wir möchten diesen Menschen sehr danken, denn über diesen Gerichtsweg geben sie uns direkten Einblick in Sachverhalte und Vorkommnisse, die sonst im Verborgenen verblieben wären. Wir sind der Meinung, dass Transparenz eines der besten Methoden gegen die "stille" psychische Gewalt darstellt, und möchten mit dieser Seite unseren Beitrag leisten, IHREN gegangenen Rechtsweg wertzuschätzen, und für interessierte StaatsbürgerInnen kundzutun.
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Siehe auch "RECHNUNGSHOF" - wie mit Prüfern um gegangen wird unter Präsident Dr. Moser & veröffentlichte VwGH-Erkenntnisse.
WERDEN MITARBEITER, DIE GEGEN UNGERECHTIGKEITEN IM BETRIEB AUFTRETEN, ZWANGSPENSIONIERT?
VwGH erkennt: GRUNDRECHT AUF FREIE MEINUNGSÄUSSERUNG DARF NICHT DURCH DURCH DIENSTBEHÖRDLICHE WEISUNGEN EINGESCHRÄNKT WERDEN.
Auszug (Seite 17, Abs. 2) aus dem VwGH-Erkenntnis 20.03.2014:
Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an Feststellungen im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung (hier: in den Ruhestand) ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären.
Auszug (Seite 3, Abs. 2):
In Ansehung der Äußerungen im Fernsehinterview ging sie davon aus, dass diese Äußerungen vom Grundrecht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit gedeckt gewesen seien, welches im auch nicht durch dienstbehördliche Weisungen beschränkt werden dürfe.
Auszug (Seite 20, Abs. 2):
Auch dem Beamten sind in seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0106, mwN). Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinn der in den Art. 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und Abs. 7 BVG bestimmten Grundsätze anzusehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0184), wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechtes fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten eines Vorgesetzten nicht überschreiten,
Auszug (Seite 19, Abs. 2):
Im Hinblick darauf, dass die in Rede stehenden Tathandlungen schon lange vor Ergehen des Disziplinarerkenntnisses vom 15. Mai 2012 (jedenfalls aus dem Grunde des § 94 Abs. 1a BDG 1979) verjährt sind, war die belangte Behörde nach dem Vorgesagten keinesfalls berechtigt, mit der Geltendmachung dieses Verhaltens des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2007 als Ruhestandsversetzungsgrund bis zum Jahr 2013 zuzuwarten, zumal auch nach ihrer Auffassung die (sonstigen) Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15a BDG 1979 seit
1. August 2010 vorlagen.
(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte VwGH-Erkenntnis zu lesen).
26.05.2014 "HEUTE": Klage gegen Pensionierung: Ex-Oberbereiter gab der Spanischen Hofreitschule die Sporen
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VwGH-Erkenntnis 12/2013 Amtwegige Ruhestandsversetzung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Den Verwaltungsakten ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin anlässlich eines von ihr am 19. November 2012 versuchten Dienstantritts unter "Gesundmeldung" die Weisung erteilt worden sei, bis auf weiters zuhause zu bleiben. ff..Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin freilich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass es die belangte Behörde unterlassen hat sich mit den Widersprüchen zwischen dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H (welcher die Beschwerdeführerin auch persönlich untersucht hat) und jenem des Oberbegutachters der BVA Dr. Z (welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat) beweiswürdigend auseinander zu setzen. Demgegenüber hat die belangte Behörde sich darauf beschränkt, im angefochtenen Bescheid das Gutachten Dris. Z zu zitieren und ihm zu folgen. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Ergebnissen, zu denen die Gutachten Dris. Z und Dris. H gekommen sind, erfolgte nicht. ff...
(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte VwGH-Erkenntnis zu lesen).
Offenbar sollte eine Lehrkraft nach Mobbing seitens der Dienstbehörde in den Ruhestand gezwungen werden?
Zum VwGH-Erkenntnis 2012 Amtswegige Ruhestandsversetzung
... Leistungsbegrenzend wirkt eine Konfliktsituation am konkreten Arbeitsplatz, die der Untersuchte als Mobbing erlebt und die bei ihm zu geringgradigen psychischen und dadurch vermehrten körperlichen Beschwerden führt, Seitens der Schulbehörde liegen dazu keine Stellungnahmen vor. ...
Zusammenfassend muss aber - unpräjudiziell etwaiger haftungsrechtlicher Fragestellungen - festgestellt werden, dass hier ein sorgfältigeres Eingehen auf bestehende Konflikte im Rahmen der Fürsorgepflicht auch aus Sicht des Bf - und nicht bloß gegen ihn - geboten gewesen wäre. Die Volksanwaltschaft kann abschließend nur die Hoffnung zum Ausdruck bringen, dass - etwa durch entsprechende Schulung und Sensibilisierung der zuständigen Personalverantwortlichen (zu diesen sowie weiteren Maßnahmen vgl P. SMUTNY/H. HOPF, aaO 119 f) - in Zukunft ein zeitgemäßeres, den neueren psychologischen und rechtlichen Erkenntnissen besser entsprechendes Personal- bzw Konfliktmanagement Platz greifen wird, das dem Bf helfen könnte, insbesondere auch aktuelle verhärtet scheinende Positionen positiv und kollegial zu bewältigen."
(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte VwGH-Erkenntnis zu lesen).
Bf=Beschwerdeführer/-in
VwGH-Erkenntnis 2011 Österr. Post AG
... Gegen diesen Bescheid haben Sie innerhalb offener Frist eine Berufung eingebracht, die Sie im Wesentlichen wie folgt begründen:
Der Bescheid sei formell rechtswidrig, da Ihnen vor Bescheiderlassung kein Parteiengehör gewährt worden sei. Die diesbezügliche behördliche Zuschrift über die Absicht der Bescheiderlassung datierend mit 08. März 2009 (richtig 03. März 2009), sei Ihnen erst am 30. März 2009 zugestellt worden. Der Bescheid sei vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Stellungnahme bereits zugestellt worden.
Spruch: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte VwGH-Erkenntnis zu lesen).
Nach Lesen des RIS-Urteiles 9ObA115/13x scheint es sich hier um eine Mobbinggeschichte zu handeln: Anwaltssekretärin wird von Rechtsanwalt gemobbt? All dies endet mit Berufsunfähigkeitspension der Mitarbeiterin, jedoch entlässt der DG die Sekretärin (=Verlust der Abfertigung), weil sie sich gesundheitlich nicht imstande fühlt, während des Krankenstandes zu einem Dienstgespräch (dessen Wunsch lt. OGH schikanös ist) zu kommen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging davon aus, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ein persönliches Gespräch mit dem Dienstgeber zu führen. Darüber hinaus seien die Forderungen der Beklagten auch schikanös gewesen. Zwar liege der Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit vor. Dieser beeinträchtigte jedoch den Abfertigungsanspruch nicht.
OGH-Entscheidung:
IV. Im Ergebnis konnte
die Beklagte das Vorliegen eines von der Klägerin verschuldeten Entlassungsgrund nach § 27 AngG nicht nachweisen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war daher in der Hauptsache dahin
abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte VwGH-Erkenntnis zu lesen).
MÜSSEN BEAMTE BIS ZUM VWGH GEHEN, UM GEHALT / FUNKTIONSZULAGE / URLAUB ZU BEKOMMEN?
21.02.2013 VwGH-Entscheidungsdatum
Seit 1. Februar 2007 gehört der Beschwerdeführer dem Personalstand des Rechnungshofes an.
In seiner Eingabe vom 6. Oktober 2003, betreffend "Antrag auf dienst- und besoldungsrechtliche Gleichstellung" hatte er
... die Bezahlung der Differenz zwi. a) seinem Gehalt und dem Gehalt seiner Kollegen, b) der ihm gebührenden Funktionszulage und der seiner Kollegen gebührenden Funktionszulage und c) der ihm gebührenden Sondernzahlung und der seinen Kollegen gebührenden Sonderzahlung ab Dezember 2003
beantragt. weiterlesen
(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte VwGH-Erkenntnis zu lesen).
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