Frau Ulrike Lerch erhielt einen Anruf vom Büro Bürgermeister-Stv. Mag. Dr. Martina Schröck, dass sie keine Sozialcard bekommen kann (ohne GIS-Befreiung!).
Frau Lerch hat sich dann selbst an das Sozialamt gewendet, es wurde ihr gesagt, dass sie über die Entscheidung informiert wird.
Mein letztes Schreiben wurde weder von Herrn Mag. Wippel, noch von Frau Brucher Bakk. phil. beantwortet.
Sehr geehrte Frau Pichler!
Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass auch nach Rücksprache mit dem Büro der Bürgermeisterstellvertreterin Dr.in Martina Schröck keine weitere Lösung angeboten werden kann. Daher ersuche ich Sie, Frau Lerch darüber zu informieren, dass eine Gis-Gebührenbefreiung oder eine andere Anspruchsvoraussetzung (siehe Folder) gegeben sein muss.
MfG
Daniela Brucher, Bakk.phil.
Sozialamt
Referat für Mindestsicherung, Sozialhilfe und SozialCard
Stadt Graz
Schmiedgasse 26 | 8011 Graz
Tel.: +43 316 872-6370
Fax: +43 316 872-6419
daniela.brucher@stadt.graz.at
www.graz.at
Zwischenzeitlich erfolgte ein Telefonat mit Frau Brucher Bakk. phil, wo ihrerseits angeboten wurde, dass sie die Causa - soweit ich mich erinnere - im Stadtrat vorlegen wird, ob es diesbezüglich eine Kulanzlösung geben kann. Frau Brucher war meiner subjektiven Meinung nach eher ungehalten, unterbrach mich mehrmals, als ich auf Gegebenheiten der Sachlage zu Frau Ulrike Lerch hinweisen wollte. Auch wurde ich in recht nachdrücklichem Ton darüber informiert, dass es auf die Sozialcard keinen Rechtsanspruch gibt. Auf meinen Einwand, ob man die gesetzlichen Bestimmungen nicht dahingehend ändern könnte, dass Bürger auch bei Verzicht auf die Mindestsicherung (bei Vorlage der Anspruchsvoraussetzungen) die Sozialcard bekommen könnten, wurde ich abermals unterbrochen, und darüber informiert, dass es keine Gesetzeslage dazu gibt, weil es eine freiwillige Leistung der Stadt Graz ist (soweit ich mich erinnere, nach Richtlinien bzw. Gemeinderatsbeschlüssen).
Sehr geehrte Frau Pichler!
Ich ersuche Sie, den von mir übermittelten Infofolder zur Sozialcard zu beachten. Dieser enthält eine detaillierte Aufstellung der Anspruchsvoraussetzungen. Wie Sie diesen entnehmen können, ist der Bezug der Mindestsicherung eine solche. Eine weitere wäre die Befreiung von der Gis-Gebühr. Wenn das für Ihre Klientin aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, ist diese Voraussetzung ebenfalls nicht erfüllt. Wenn eine andere Person im selben Haushalt eine GIS-Befreiung hat, so würde diese auch für ihre Klientin gelten. Es ist nicht erforderlich, dass eine auf den Namen „Ulrike Lerch“ ausgestellt sein muss, da die GIS immer das Haushaltseinkommen berücksichtigt. Eine solche Befreiung ist in jedem Fall für alle Personen gültig, die in demselben Haushalt hauptwohnsitzlich gemeldet sind.
Da ich Sie telefonisch bereits mehrfach nicht erreichen konnte, ersuche ich Sie um Kontaktaufnahme, um über eine Lösung sprechen zu können.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Daniela Brucher, Bakk.phil.
Sozialamt
Referat für Mindestsicherung, Sozialhilfe und SozialCard
Stadt Graz
Schmiedgasse 26 | 8011 Graz
Tel.: +43 316 872-6370
Fax: +43 316 872-6419
daniela.brucher@stadt.graz.at
www.graz.at
Sehr geehrte Frau Pichler!
Bezugnehmend auf die von Ihnen eingebrachte Beschwerde betr. der Antragstellung von Frau Ulrike Lerch teile ich Ihnen mit, dass wir im Referat für Mindestsicherung, Sozialhilfe und Sozialcard sofort nach Eingang Ihrer Nachricht den gen. Akt, sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren sorgfältig geprüft haben. Da ich Ihnen aus Gründen des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit keine nähere Angaben machen kann, ersuche ich um Verständnis für meine allgemein gehaltene Stellungnahme.
Um die vorgebrachten Unstimmigkeiten zu klären, werden wir Frau Lerch zu einem Gespräch einladen.
Zu den von Ihnen gestellten Fragen:
Das Beiziehen einer Diplomsozialarbeiterin ist sowohl im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach erfolgter Antragstellung, sowie auch bei laufendem Bezug eine übliche Vorgangsweise, da Problemstellungen aus dem sozialarbeiterischen Themenkreis nicht im Referat 1A behandelt werden können. Die diesbezüglichen Kontaktaufnahmen erfolgen seitens der zuständigen SozialarbeiterInnen stets kundInnenfreundlich und zeitnah. Diesbezüglich möchte ich auf §12 und §15 StMSG, sowie auf die Bestimmungen im §37 AVG betr. Ermittlungsverfahren verweisen.
Die Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgt üblicherweise mittels Verbesserungsauftrag, welcher eine angemessene Frist vorgibt und schriftlich ausgefertigt wird.
Ich stehe Ihnen selbstverständlich bei weiteren Fragen gerne persönlich zur Verfügung und verbleibe mit freundlichen Grüßen!
Daniela
Brucher, Bakk.phil.
Sozialamt
Referat für Mindestsicherung und Sozialhilfe
Stadt
Graz
Schmiedgasse 26 | 8011 Graz
Tel.: +43 316 872-6370
Fax: +43 316 872-6419
daniela.brucher@stadt.graz.at
www.graz.at