a) in die Dienststelle
zurückzukehren (wo systematisch ausgeübter Psychoterror=Mobbing ausgeübt
wird, der zur Erkrankung geführt hat) --> weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes sehr
wahrscheinlich
b) den vom Dienstnehmer NICHT gewollten Pensionsantrag abgeben zu müssen (andernfalls
Gehaltskürzung auf 51 % (bei mir weckt dies
Assoziationen zu "Nötigung".)
c) Mit 51 % des Gehaltes im Krankenstand zu sein, obwohl die DO. A. eine (gestaffelte)
Gehaltsfortzahlung nach Dienstjahren kollektivvertraglich regelt
II. Wegfall/Kürzung der Rehabilitationszeit für Gesundung (insbesondere bei psych. Erkrankungen bzw. Mobbing, wo oft mehrere Monate zur Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit benötigt werden.
Am Bespiel von PVA-Bediensteten heißt das, dass der Dienstgeber zugleich der Pensionsbegut-achter ist. Die Volksanwaltschaft wurde betreffend der von mir angesprochenen Benachteiligungs- und Befangenheitsgefahr kontaktiert, dass die PVA ihre eigenen Mitarbeiter begutachtet. Bedauerlicherweise kann die Volksanwaltschaft keine Benachteiligungs- oder Befangenheitsgefahr erkennen.... Siehe auch: zur besonderen Sachlage bei PVA-Mitarbeitern.
PVA u Gutachter - PVA & Akademie für Arbeitsmedizin: Anschein von Befangenheit?
Anfrage ORF Dr. Peter Resetarits: Missstände im Gutachtertum in Ö
AUS FINANZIELLER SICHT
Bei
Mobbingopfern (DienstGEBERVERSCHULDEN wegen Fürsorgepflichtverletzung)
ABER ACHTUNG - dies gilt NICHT für ALLE Sozialversicherten!
IN "BEGRÜNDETETEN FÄLLEN" kann der Dienstgeber darauf verzichten, den Dienstnehmer zum Pensionsantrag aufzufordern...
GLEICH UND GLEICHER?
WAS ein begründeter Fall ist, ist in der DO.A § 60 NICHT definiert....