Siehe (3) des § 60 DO.A - nach 4 Monaten Krankenstand ist ein Antrag auf Pension zu stellen - andernfalls - siehe (4) - wird die Entgeltfortzahlung auf 51 % gekürzt.
Kann man das schon "Nötigung" nennen?
Und DAS bei DO.A-mäßig verankerter Gehaltsfortzahlung (bis 12 Monate) nach 20 Dienstjahren (!).
Quelle des Auszuges: http://www.gpa-djp.at/cms/A03/A03_2.3.220.a/1342542512756/kollektivvertrag/alle-branchen/sozialversicherung/dienstordnung-a-2015
§ 60 DO.A (5) In begründeten Fällen kann der Dienstgeber von der Aufforderung gemäß Abs 3 absehen. (Geltende Fassung ab 1. Jänner 2013 / 84. Änderung)
Punkt (5) kommt besondere Bedeutung zu, denn es ist in der DO.A NICHT DEFINIERT, was denn so ein "begründeter Fall" sein könnte.
Was die Frage in den Raum stellt: "Kann der Dienstgeber nach Gutdünken darüber entscheiden, welcher DG jetzt zum Pensionsantrag "genötigt" wird?
Hm...
Wer könnte von der Regelung ausgenommen werden?
Der Freund vom Abteilungsleiter?
Der Abteilungsleiter?
Alle Abteilungsleiter?
Alle, die gute politische Verbindungen haben?
Alle, die wen in der Generaldirektion kennen?
Der Betriebsrat?
Freunde vom Betriebsrat?
Die Juristen in der PVA-Abteilung?
Überhaupt Akademiker?
Da man das bei diesem Punkt (5) nicht definiert hat, was ein "begründeter" Fall ist, werden wir diesbezüglich eine Anfrage stellen.