Sozialversicherungsbedienstete sind nach dem ASVG versichert, die DO.A (= Dienstordnung A für Sozialversicherungsbedienstete) sieht jedoch besondere Regelungen vor, insbesondere im Krankheitsfall:
Doch genau diese Regelung wird mit der 87. Änderung de facto außer Kraft zu setzen versucht, da im Falle einer positiven Erledigung des Pensionsverfahren der Dienstnehmer um die laut DO.A zugesicherte Gehaltsfortzahlung "umfällt".
Aber nicht nur das. Auch das Aufrechtbleiben des Dienstverhältnisses wird geschmälert, wodurch dem Dienstnehmer in der Folge eine (oft lebenslange!) geringere Pensionsleistung zukommt.
Weiters wird dem Dienstnehmer das DO.A mäßig verankerte Recht auf diesen Rehabilitationskrankenstand genommen bzw. die Möglichkeit, innerhalb des Krankenstandes wieder zu gesunden und den Dienst fortzuführen.
Und last - but not - least: Ist es für den Dienstnehmer ein ziemlicher Stressfaktor, dass er das Gefühl bekommt, "in Pension" abgeschoben zu werden bzw. den Zeitpunkt, wann er sich SELBST für arbeitsunfähig hält, NICHT bestimmen - sondern vorgeschrieben zu bekommen!
Quelle des Auszuges: http://www.gpa-djp.at/cms/A03/A03_2.3.220.a/1342542512756/kollektivvertrag/alle-branchen/sozialversicherung/dienstordnung-a-2015
Doch genau diese Regelung wird mit der 87. Änderung de facto außer Kraft zu setzen versucht, da im Falle einer positiven Erledigung des Pensionsverfahren der Dienstnehmer um die laut DO.A zugesicherte Gehaltsfortzahlung "umfällt".
Aber nicht nur das.
Auch das Aufrechtbleiben des Dienstverhältnisses wird geschmälert, wodurch dem Dienstnehmer in der Folge eine (oft lebenslange!) geringere Pensionsleistung zukommt.
Weiters wird dem Dienstnehmer das DO.A mäßig verankerte Recht auf die Gesundungsmöglichkeit im Krankenstand genommen bzw. die Möglichkeit, innerhalb des Krankenstandes wieder zu genesen und den Dienst fortzusetzen.
Und last - but not - least: Ist es für den Dienstnehmer ein gewaltiger Stressfaktor, seitens des Dienstgebers "in Pension" abgeschoben zu werden bzw. den Zeitpunkt, wann er sich SELBST für arbeitsunfähig hält, NICHT bestimmen - sondern vorgeschrieben zu bekommen!
Natürlich - er MUSS ja nicht... Er kann ja auch auf die Hälfte der Entgeltforderung verzichten .... Nämlich genau auf DIE, die die DO.A in § 60 gesetzlich verankert ist.
Wahrlich ein Paradoxon!