Gesendet: Dienstag, 07. Juli 2015 um 15:16 Uhr
Von: "Manfred Wolf" <manfred.wolf@gpa-djp.at>
An: shg-mobbing-graz@gmx.at
Betreff: Ihre Anfrage zu 87. Änderung der DO.A
Sehr geehrte Frau Pichler!
Gerne beantworten wir Ihre Anfrage hinsichtlich der verpflichtenden Pensionsantragsstellung im
Falle längerer Krankenstände und der damit verbundenen Änderungen im Zuge der 87. Änderung der DO.A.
Die von Ihnen beschriebene 87. Änderung war das Ergebnis eines rund 18 Monate lang dauernden
Verhandlungsprozesses zur Neugestaltung des Dienstrechtes, bei welchem auch die Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall behandelt wurde. Dabei verlangte die Arbeitgeberseite eine massive
Verkürzung des Entgeltfortzahlungsanspruches auf das Ausmaß des Angestelltengesetzes (maximal 12 Wochen (!) volles Entgelt), was gerade im Hinblick auf die von Ihnen vertretenen Menschen
eine unzumutbare soziale Härte zur Folge gehabt hätte.
Diese Forderung haben wir weg verhandelt, das Höchstausmaß von 12 Monaten besteht weiterhin. Für
neueintretende Angestellte ab 1. Juli 2014 allerdings erst nach 20 Dienstjahren, für bereits in Beschäftigung stehende Angestellten ändert sich nichts am Ausmaß der erworbenen
Rechte.
Den von Ihnen beschriebenen de facto Zwang zur Pensionsantragsstellung gibt es schon sehr lange
und ist auch aus unserer Sicht problematisch. Gerade diese Bestimmung wurde durch die 87. Änderung im Sinne der Betroffenen wesentlich entschärft.
In Ihren Darstellungen fehlt leider der Hinweis auf die alte Rechtslage der
Dienstordnung.
Bis zur 87. Änderung musste vom/von der Angestellten unbedingt und ohne weitere Wahlmöglichkeit
bei sonstigem Entfall der vollen Entgeltfortzahlung ein Antrag auf Berufsunfähigkeit gestellt werden. Ein Absehen von dieser Verpflichtung oder eine andere Antragstellung für eine
Rehabilitationsmaßnahme, mit dem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung, galt nicht als Antragstellung im Sinne dieser Bestimmung.
Diese Rechtslage war auch für uns mehr als unbefriedigend, da wir gemeinsam wissen, dass die
Chance, wieder in den Beruf zurückkehren zu können, eine nicht unwesentliche positive Wirkung für Krankheitsverläufe haben kann. Gleichzeitig war diese Bestimmung eine "Bestrafung" chronisch
kranker Menschen, die dadurch aus dem Arbeitsprozess gedrängt wurden.
Mit der 87. Änderung der DO.A wurde durchgesetzt, dass der/die Angestellte bei der Antragstellung
ein Wahlrecht besitzt. Er/Sie kann entweder eine Maßnahme gesundheitlicher oder beruflicher Rehabilitation oder eine Berufsunfähigkeitspension mit dem Ziel der
beruflichen Wiedereingliederung beantragen. Diese Antragsstellungen gelten gleichermaßen und gleichberechtigt für die weitere Gewährung der vollen Entgeltfortzahlung. Der Zwang,
ausschließlich eine Pension zu beantragen und den "Weg ohne Wiederkehr" beschreiten zu müssen, ist somit entfallen.
Gleichzeitig wurde die von Ihnen beschriebene Möglichkeit geschaffen, dass der Dienstgeber von
sich aus auf die Antragstellung in begründeten Fällen verzichten kann. Entgegen ihrer Darstellungen und Vermutungen war unser Zugang ein völlig anderer: Der Entfall der Verpflichtung kann sowohl
pauschal für alle Angestellten durch den Vorstand des Versicherungsträgers veranlasst werden sowie in individuellen Fällen oder für bestimmte Krankheitsformen erfolgen. Letztere Möglichkeit ist
natürlich heikel, da wir bei näherer Festlegung von Gründen oder Krankheitsformen in der Dienstordnung unter Umständen eine "Offenbarungspflicht" medizinischer Diagnosen indirekt normiert hätten,
was höchstpersönliche Grundrechte von Angestellten verletzt hätte. Daher haben wir die Gründe bewusst allgemein gehalten. Der/die Angestellte soll eine rechtliche Möglichkeit besitzen, aber
selbst entscheiden, wie er mit seiner Erkrankung gegenüber dem Dienstgeber umgeht und ob er ein Absehen von der Verpflichtung beantragt.
Zusätzlich haben wir durch die 87. Änderung die arbeitsrechtliche Möglichkeit eines
Wiedereingliederungsprozesses nach Langzeitkrankenständen geschaffen, wonach der/die Angestellte unter ärztlich verordneten Auflagen und unter Abschluss einer besonderen Vereinbarung wieder
langsam in die berufliche Tätigkeit zurückfinden kann.
Wir sehen daher in der 87. Änderung der Dienstordnung eine spürbare Verbesserung der rechtlichen
Situation von erkrankten Angestellten und hoffen durch unsere Erläuterungen zu einer sachlichen Klärung der angesprochenen Punkte beigetragen zu haben.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Karl Proyer
Manfred Wolf
Stv. Bundesgeschäftsführer
Stv. Geschäftsbereichsleiter
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