VwGH GZ 2012/12/0002 vom 10.10.2012
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Wie mit einem Antrag für Sonderurlaub für einen Seminarbesuch umgegangen wurde:
Hiezu habe der Beschwerdeführer am 14. September 2011 wie folgt Stellung genommen:
"Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Rechnungshofes vom 29. August 2011, GZ 502.115/091-1A2/11, wird zum vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ausgeführt:
Es bleibt unbestritten, dass mir die Teilnahme am Seminar des V 'Super! Wie Du das immer rüberbringst! Erfolgreich durch metaphorische Kommunikation' vom damaligen Abteilungsleiter zugesagt worden ist. Ich habe darauf vertraut, dass Zusagen vom Rechnungshof eingehalten werden. Im Verhaltenskodex des Rechnungshofes werden die Prinzipien 'Vertrauenswürdigkeit, Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit' genannt. Unter der Annahme, dass sich auch der Rechnungshof selbst an diese Prinzipien hält, konnte von mir die Einhaltung dieser Zusage und die Genehmigung des Seminarbesuchs erwartet werden.
In den vergangenen Jahren wurde mir jeweils vom Sektionsleiter Sonderurlaub für den Besuch von V-Seminaren genehmigt (Beilage 1).
Erst die Sektionsleiterin H, deren negative Einstellung mir gegenüber im Bescheid vom 4. August 2010, GZ 502.115/084-S5-2/10, dokumentiert ist (siehe meine Bescheidbeschwerde beim VwGH zur Zahl 2010/12/0198), hat den Sonderulaub abgelehnt. Und es kann auch schlüssig gefolgert werden, dass sie die Abteilungsleiter angewiesen hat, meine Anträge auf Sonderurlaub nicht zu befürworten. Der Abteilungsleiter Mag. R hat sich sogar entschuldigt, weil er mich nicht davon abbringen konnte, den Seminarantrag zu stellen (Beilage 2, 3).
Grundsätzlich ist im Rechnungshof die Sinnhaftigkeit von Vereinbarungen mit Abteilungsleitern zu hinterfragen, wenn Sektionsleiterinnen und die Dienstbehörde nicht die Bereitschaft haben, diese Vereinbarungen einzuhalten. Ein Abteilungsleiter kann dann von vornherein gegenüber seinen Mitarbeitern den Prinzipien 'Vertrauenswürdigkeit, Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit' nicht entsprechen. Demzufolge besteht im Rechnungshof eine Organisation der strukturellen Vertrauensunwürdigkeit, Unverlässlichkeit und Unglaubwürdigkeit (Beilage 4).
Mein Antrag vom 30. April 2008 um Gewährung eines Sonderurlaubs wurde entgegen der Meinung der Dienstbehörde bis heute nicht bescheidmäßig erledigt. Das Schreiben vom 18. Dezember 2008, GZ 502.115/075-S5-2/08, hat m.E. keinen bescheidmäßigen Charakter. Nach dem VwGH-Erkenntnis vom 15.12.2010, Zl. 2009/12/0194, folgere ich, dass meine rechtliche Beurteilung eher zutrifft als jene der Dienstbehörde.
Gemäß § 74 Abs. 3 BDG darf Sonderurlaub nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Da dies nicht der Fall ist, darf Sonderurlaub gewährt werden. Eine restriktive Handhabung dieses Ermessens stellt zwar keine Rechtswidrigkeit dar, eine großzügigere Handhabung ist aber auch nicht rechtswidrig. Gemäß der Bildungsvereinbarung und unter Berücksichtigung des Verhaltenskodex des Rechnungshofes wäre die Genehmigung des Sonderurlaubs keineswegs rechtswidrig, sondern mE sogar geboten.
Die Dienstbehörde stellt fest, dass dieses Seminar nicht speziell auf die Bedürfnisse des Rechnungshofes ausgerichtet ist.
Dazu ist festzuhalten: V-Seminare verfolgen nicht den Zweck, Mitarbeiter des Rechnungshofes für deren dienstliche Aufgaben zu schulen. Eher wird der Zweck verfolgt, Personalvertreter im weitesten Sinn bzw. Gewerkschaftsmitglieder in der Kommunikation mit dem Dienstgeber bzw. den Vertretern des Dienstgebers zu stärken.
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(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte VwGH-Erkenntnis zu lesen).
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