Der VwGH hat eindeutig Diskriminierung festgestellt, für die der damalige Rechnungshofpräsident Dr. Josef Moser verantwortlich ist.
VwGH 2010/12/0198 vom 10.10.2012
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Auszüge des Parteiengehörs des Beschwerdeführers:
1. Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008
Obwohl ich begünstigter Behinderter (60 %) bin, wurde mein Kurantrag vom 21. April 2008 für einen Kuraufenthalt im Sept. 2008 mit der Streichung bzw. Kürzung meiner bereits genehmigten Erholungsurlaube im Juli bzw. Aug. sanktioniert. Mir wurde mitgeteilt, dass kein Widerruf des genehmigten Urlaubs erfolgt, wenn ich meinen Übertritt in den Ruhestand erkläre.
Als besondere Demütigung u. Diskriminierung habe ich empfunden, dass man entsprechend meinem im Juni 2008 vorgebrachten Lösungsvorschlag, im Sept. 2007 einen zusätzlichen Mitarbeiter der Abt. S1-1 zugeordnet hat, aber dennoch meinen bereits genehmigten Urlaub im Juli gestrichen bzw. im August gekürzt hat. Als Grund für den Widerruf des genehmigten Urlaubs wurde von der SChefin Dr. H. genannt, dass ich alle Bauakten nachlesen und eine Baudokumentation führen soll. Eine dienstliche Notwendigkeit für den Widerruf des Urlaubs wurde nicht einmal behauptet und war auch nicht gegeben, da bei der Urlaubsvereinbarung mit dem Abteilungsleiter Dr. S auf dienstliche Erfordernisse sowie auf meinen hohen Urlaubsanspruch Rücksicht genommen wurde. ...
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6. Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG, Grundrechtsverletzung gem. Art. 8 EMRK
Am 9. Oktober 2007 wurde mir gemäß § 109 Abs 2 BDG eine Ermahnung erteilt, da ich angeblich meine Dienstpflichten verletzt hatte, insbesondere durch die Missachtung des Dienstweges bei einer Anmeldung zu einem Seminar der Gewerkschaft. Anlass für diese Ermahnung war ein Schreiben des B an den Rechnungshof mit dem Ersuchen um meine Seminarteilnahme am Seminar 'Super! Wie Du das rüberbringst!'. Den Besuch dieses Seminars vom 18.- 20. September 2006 habe ich im Mitarbeitergespräch mit dem Abteilungsleiter vereinbart. Diese Ermahnung habe ich als unberechtigt und als Diskriminierung empfunden, da gleichartige Seminaranmeldungen in den Vorjahren nicht beanstandet wurden. Der Zweck der Ermahnung war nach meinem Empfinden meine Demütigung und eine 'Erinnerung' an den möglichen Übertritt in den Ruhestand. Nach meiner Kenntnis hat kein anderer Kollege eine Ermahnung erhalten, wenn der B um Sonderurlaub für eine Seminarteilnahme angesucht hat. In einer Stellungnahme meines Rechtsanwalts Mag. J zu dieser Ermahnung an den Rechnungshof und an den Präsidenten des Rechnungshofs wurde u.a. Widerspruch wegen Rechtswidrigkeit erhoben und - gestützt auf eine Rechtsauskunft der G - ausgeführt, dass die Anmeldung zu einer Veranstaltung eines Vereins grundsätzlich der Privatsphäre zuzuordnen ist. Die Weisung, dass die Anmeldung zu einer Veranstaltung eines Vereins im Dienstweg zu erfolgen hat, stellt einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8 EMRK dar. In dieser Stellungnahme wurde auch beantragt, einen Widerruf der unwahren rufschädigenden Tatsachenbehauptung vorzunehmen. Eine inhaltliche Stellungnahme zu diesem Schreiben meines Rechtsanwalts erfolgte nicht. Mit Schreiben des Rechnungshofs vom 10. Dezember 2007 wurde lediglich der Erhalt des Schreibens bestätigt.
Beweise: Bildungsvereinbarung vorn 4. Dezember 2006, Stellungnahme zu Zl. 210.012/028-S5-2/07 vom 9. Mai 2007, Ermahnung vom 9. Oktober 2007, Stellungnahme meines Rechtsanwalts Mag J, Schreiben des Rechnungshofs vom 10. Dezember 2007, Stellungnahme zu RHZl 210.012/030-S5-2/07 vom 27. Dezember 2007."
ff
10. Diskriminierung wegen Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen
Über meinen Antrag auf Sonderurlaub vom 30.04.2008 für ein Seminar vom 03.-04. Juni 2008 wurde erst
am 18. Dezember 2008 entschieden.
ff
15. Diskriminierendes Verlangen der Würdigung eines Sonderurlaubs
Aus dem Bescheid vom 18. Dezember 2008 geht hervor dass von mir im Gegensatz zu vergangenen Jahren eine Würdigung eines Sonderurlaubs verlangt wird. Kein Vorgesetzter hat mich jedoch gemäß § 45 BDG darüber informiert, auf welche Art und Weise und nach welcher gesetzlichen Grundlage eine derartige Würdigung eines Sonderurlaubs zu erfolgen hat.
Im Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt habe ich den Vertretern des RH SChef Mag. A, MBA und Mag. B angeboten, den Sonderurlaub sofort zu würdigen, wenn man mir mitteilt, auf welche Weise dies erwartet wird. Mag. B hat gemeint, dass man dies nicht generell sagen kann. Daraufhin hat meine Vertrauensperson im Verfahren, …, ersucht, doch fünf Beispiele für eine solche Würdigung zu nennen. Es wurde kein einziges Beispiel genannt. SChef Mag A, MBA hat aber mitgeteilt, dass der Rechnungshof diesbezüglich derzeit eine Dienstvorschrift ausarbeitet, die später allen RH-Mitarbeitern bekannt gegeben wird. Tatsache ist, dass mir trotz zahlreicher Anfragen bei Vorgesetzten bspw beim Mitarbeitergespräch und bei der Behindertenvertrauensperson und dem damaligen Dienststellenausschuss-Vorsitzenden K bis heute nicht bekannt gegeben wurde, wie ein Sonderurlaub zu würdigen ist. Die angekündigte Dienstvorschrift ist bisher nicht zu meiner Kenntnis gelangt.
16. Diskriminierender Vergleich von Abwesenheitszeiten
Im Bescheid vom 18. Dezember 2008 wurde als Begründung angeführt und auch statistisch dargelegt, dass ich mehr Abwesenheitszeiten als andere Abteilungsmitglieder hatte. So wurde bspw dargelegt, dass ich im Jahr 2005 durch den Verbrauch von 40 Urlaubstagen und zwei Tagen Sonderurlaub ohne einen einzigen Krankenstandstag 42 Tage abwesend war, während 5,33 Bedienstete der Abteilung S 1-7 lediglich durchschnittlich rd. 30,4 Tage abwesend waren. Wegen meiner Abwesenheitszeiten konnte ich nicht mehr zu Gebarungsprüfungen herangezogen werden.
Das Argument, dass ich wegen meiner Abwesenheitszeiten nicht mehr zu Gebarungsprüfungen herangezogen werden konnte, entbehrt jeder sachlichen Grundlage.
Ich habe als älterer und behinderter Dienstnehmer aus guten Gründen einen höheren gesetzlichen Urlaubsanspruch als jüngere und nicht behinderte Kollegen und dieser höhere gesetzliche Urlaubsanspruch wurde beim Vergleich nicht berücksichtigt. Auch wurde kein Vergleich mit Einzelpersonen vorgenommen. Bei diesem Vergleich hat mE wieder die Qualitätssicherung versagt und ich verweise auf meine Stellungnahme vom 11. November 2008 zu GZ 502.115/073-55-2/08. Die Diskriminierung ist meines Erachtens offenkundig, da in anderen Prüfabteilungen die Prüfer mit den längsten Abwesenheitszeiten nicht vom Prüfdienst abgezogen werden.
Im Übrigen unterscheidet der Rechnungshof im Intranet nicht mehr die Abwesenheiten durch Urlaub und Krankenstand. Es kann daher nicht mehr von jedem Rechnungshofbeamten nachvollzogen werden, aus welchem Grund ein Mitarbeiter abwesend ist. Meines Wissens war ein Prüfer mehrere Jahre im Krankenstand ohne vom Prüfdienst abgezogen zu werden, während bei mir bereits der Verbrauch meines gesetzlichen Urlaubs als Begründung für meine Entfernung aus dem Prüfdienst diente.
Den Vergleich der Abwesenheitszeiten kann ich weder nachvollziehen noch halte ich ihn für richtig. In den Aufzeichnung meiner eigenen Abwesenheiten wurde der Krankenstand nach meinem Unfall vom 21. August 2007 bis 1. Oktober 2007 mit NULL Abwesenheitstagen ausgewiesen, im Bescheid vom 18. Dezember 2008 wurden jedoch diese Krankenstandstage voll eingerechnet. Es besteht somit Grund zur Annahme, dass verschiedene und unterschiedliche Aufzeichnungen über Abwesenheitszeiten bestehen, die je nach Gutdünken herangezogen werden können.
Beweis: Bescheid vom 18. Dezember 2008, GZ. 502.115/075-S5-2,
Aufzeichnungen über Abwesenheiten."
Vorhalt:
"Im Punkt 15 führen Sie ein diskriminierendes Verhalten aufgrund der von Ihnen eingeforderten Würdigung eines Sonderurlaubes an:
Dazu wird ausgeführt, dass die Gewährung von Sonderurlaub einen Belohnungscharakter beinhaltet. Dieser ist ein Gebührenurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, die Zeit wird aber nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Würdigungspflicht ergibt sich daher unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung über die Gewährung von Sonderurlaub (§ 74 BDG).
So hat auch der VwGH in mehreren Erkenntnissen erkannt, dass bei der Gewährung von Sonderurlaub ein freies Ermessen der Dienstbehörde besteht, für das eine Interessenabwägung maßgebend ist (VwGH vom 07.04.1986, Zl. 85/12/0085). Im Erkenntnis vom 13.02.1980, Zl. 2288/79, führt der VwGH aus, dass eine restriktive Handhabung dieses Ermessens der Dienstbehörde keine vom VwGH wahrnehmbare Rechtswidrigkeit darstellt.
Ein Sonderurlaub stellt somit einen Ausnahmecharakter dar und was den Ermessensbereich betrifft, ist daher nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls allzu leicht eine gleichheitswidrige Begünstigung von einzelnen Beamten eintreten kann (VwGH vom 07.04.1986, Zl. 85/12/0085 und vom 08.06.1994, Zl. 90/12/0223).
Die Ermessensentscheidung besteht dabei in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Ein wesentlicher dienstlicher Grund ist der Umstand, dass der Beamte die Gewährung eines Sonderurlaubes entsprechend würdigt, weil es sich um eine einem bestimmten Beamten gewährte Begünstigung handelt, die einen entsprechenden Belohnungscharakter in sich birgt.
Da die Regelungen bezüglich der Würdigung eines Sonderurlaubes für alle Beamten des Bundes und somit auch für die Bediensteten des Rechnungshofes gleich gelten und der VwGH in seiner Rechtssprechung einen besonders strengen Maßstab anlegt, liegt eine Diskriminierung durch die Vorgangsweise der Dienstbehörde nicht vor.
Im Punkt 16 führen Sie eine Diskriminierung durch den Vergleich von Arbeitszeiten ins Treffen, weil im Bescheid vom 18. Dezember 2008 - Ablehnung eines Sonderurlaubes - Ihre Abwesenheiten mit jener der anderen Abteilungsmitglieder verglichen worden sei.
Diesbezüglich wird einerseits auf die Ausführungen unter Punkt 15 verwiesen. Andererseits wird angeführt, dass laut VwGH bei der Ermessensentscheidung für die Gewährung von Sonderurlaub als weiterer zu den unter Punkt 15 angeführten Gründen die jeweilige Situation in der Abteilung selbst zu bewerten ist. Dabei ist die Arbeitsbelastung aller Bediensteten zu beachten und insbesondere, ob sich Abwesenheiten eines Antragsstellers bereits negativ auf die Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten - und somit auf den 'Betriebsfrieden' - ausgewirkt haben.
Des weiteren ist der vorhandene Resturlaub eines Antragsstellers zu beachten.
Im Bescheid wurden die Abwesenheitstage und die Arbeitsbelastung im Zeitraum 2005 bis 2007 sowie Ihr Resturlaub erhoben bzw. festgestellt und in Relation zueinander gebracht.
Dies ergab, dass Ihre Abwesenheitszeiten in den Jahren 2005 bis 2007 einerseits immer höher waren als der durchschnittliche Wert der restlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. S1-7 und andererseits Ihre Abwesenheitszeiten im gleichen Zeitraum stetig gestiegen sind und zwar von 42 Arbeitstagen im Jahr 2006 auf 83 Arbeitstage im Jahr 2007. Insbesondere war festzustellen, dass die krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahr 2007 ein Ausmaß von 48 Arbeitstagen eingenommen haben. Während des gleichen Zeitraumes war bedingt durch das Ansteigen der Abwesenheitszeiten ein Sinken der Arbeitsbelastung feststellbar. Gleichzeitig war dadurch bedingt ein Anstieg der Arbeitsbelastung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. S1-7 festzustellen, insbesondere was die Teilnahme an Gebarungsüberprüfungen betraf.
In den Jahren 2005 und 2006 wurden Ihnen insgesamt sechs Tage Sonderurlaub gewährt. Zum Zeitpunkt des Antrages verfügten Sie zudem über ein Resterholungsurlaubskontingent von insgesamt 58 Arbeitstagen. Die Gewährung von zusätzlichen Sonderurlaubstagen hätte somit unweigerlich einen weiteren Anstieg der Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten der Abt. S1-7 nach sich gezogen, weil dadurch Ihre Abwesenheiten weiter gestiegen wären. Dies, sowie die Tatsache, dass Sie den Belohnungscharakter eines Sonderurlaubes nicht zu würdigen wussten, war für die Erhaltung des Betriebsfriedens in der Abteilung ein wesentliches dienstliches Interesse, das gegen die Gewährung eines Sonderurlaubes sprach.
Im Bescheid wurde auch ausgeführt, dass entgegen Ihrer Auffassung, dass ältere und behinderte Bedienstete keinen Sonderurlaub erhalten könnten, jeden Bediensteten unabhängig vom Dienstalter und körperlicher Integrität ein Sonderurlaub gewährt werden kann, sofern keine dienstlichen Gründe dem entgegenstehen. Dienstliche Gründe für eine Nichtgewährung sind insbesondere, ob der Bedienstete den Belohnungscharakter des Sonderurlaubes entsprechend würdigt und seine Arbeitsleistung entsprechend aufrecht erhält und der Betriebsfrieden somit nicht beeinträchtigt wird.
Gegen diesen Bescheid haben Sie keine Beschwerde vor dem VfGH oder VwGH erhoben.
Eine Diskriminierung liegt durch die Vorgangsweise der Dienstbehörde nicht vor."
Replik:
"ad Punkt 15. Diskriminierendes Verlangen der Würdigung
eines Sonderurlaubs
Die Dienstbehörde verlangt weiterhin die Würdigung eines Sonderurlaubs hat aber bisher nicht bekannt gegeben, wie der Sonderurlaub konkret zu würdigen ist. Die von SChef Mag. A, MBA, beim Bundessozialamt angekündigte Dienstvorschrift ist bisher nicht ergangen. Den von mir befragten Vorgesetzten des Rechnungshofs sind die, laut Dienstbehörde für alle gleich geltenden, Regeln zur Würdigung eines Sonderurlaubs nicht bekannt.
Es fällt auch auf, dass von mir in den vergangenen Jahren eine solche Würdigung nicht verlangt wurde.
ad Punkt 16.) Diskriminierender Vergleich von Abwesenheitszeiten
Der Vergleich der Abwesenheitszeiten in der vorliegenden Form ist nicht nachvollziehbar mE unzulässig und die Diskriminierung mE offenkundig. Meines Wissens werden in keiner anderen Prüfabteilung die Prüfer mit den längsten Abwesenheitszeiten vom Prüfdienst abgezogen.
Außerdem kann ich der Argumentation der Dienstbehörde nicht folgen. Wenn bereits meine Abwesenheit von wenigen (Urlaubs-)Wochen den Betriebsfrieden stört, wie sehr muss dann erst meine Abwesenheit seit März 2008 den Betriebsfrieden stören?
Erneut wird mir in diesem Punkt vorgeworfen, dass ich einen Sonderurlaub nicht zu würdigen wusste. Ich habe bereits beim Bundessozialamt den Vertretern des Rechnungshofs angeboten, dass ich sofort einen Sonderurlaub würdige, wenn man mir mitteilt, auf welche Weise dies erfolgen soll.
Außerdem kann die Arbeitsbelastung nicht seriös durch das Abzählen von Aktenzahlen überprüft werden, da ein unterschiedlicher Arbeitsaufwand für die einzelnen Akten zu berücksichtigen ist."
Bescheidbegründung:
"ad 15. Diskriminierendes Verlangen der Würdigung eines Sonderurlaubes:
Im Parteiengehör vom 30. Juni 2010 wurden dem Antragsteller sehr umfangreich die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährung von Sonderurlaub sowie die ständige Rechtsprechung des VwGH, die einerseits eine restriktive Handhabung bei der Gewährung von Sonderurlaub und andererseits Kriterien für die Würdigung von Sonderurlaub darlegt, dargestellt.
Eine Diskriminierung des Antragstellers kann bei der Gewährung von Sonderurlaub bzw. bei der Ablehnung von Sonderurlaub nicht festgestellt werden.
In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2010 zum Parteiengehör brachte er auch keine weiteren schlüssigen Argumente vor, die eine andere Auslegung zuließen. Auch sein Hinweis, dass keine Richtlinie des RH besteht, wie ein Sonderurlaub zu würdigen sei, ändert nichts an der Sachlage, weil aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 74 BDG sowie den einschlägigen Erkenntnissen des VwGH die Kriterien eindeutig erkennbar sind. Diese wurden mit dem Beschwerdeführer bereits eingehend erläutert, unter anderem im Bescheid vom 18. Dezember 2008, GZ 502.115/075-S5-2/08. Gegen diesen Bescheid hat er keine Beschwerde erhoben.
ad 16. Diskriminierender Vergleich von Abwesenheitszeiten:
Im Bescheid vom 18. Dezember 2008, GZ 502.115/075-S5-2/08, wurde ein Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Sonderurlaub für den Besuch eines Seminars nicht statt gegeben.
Begründend wurde diesbezüglich unter anderem auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 74 BDG 1979 verwiesen (siehe Ausführungen im Parteiengehör vom 30. Juni 2010). Laut VwGH ist für die Gewährung von Sonderurlaub der Dienstbehörde ein freies Ermessen eingeräumt, für die eine Interessenabwägung maßgebend ist (VwGH vom 07.04.1986, Zl. 85/12/0085). Der VwGH führt im Erkenntnis vom 13.02.1980, Zl. 2288/79, aus, dass eine restriktive Handhabung dieses Ermessen durch die Dienstbehörde keine vom VwGH wahrnehmbare Rechtswidrigkeit darstellt. Somit kann auch keine Diskriminierung in der restriktiven Gewährung von Sonderurlaub festgestellt werden.
Die restriktive Gewährung von Sonderurlaub ergibt sich nach dieser Rechtsprechung insbesondere daraus, dass ein gewährter Sonderurlaub einen Gebührenurlaub unter Fortzahlung der Bezüge darstellt und dessen Zeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird. Ein Sonderurlaub stellt somit einen Ausnahmecharakter dar und daher ist, was den Ermessensbereich betrifft, nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls allzu leicht eine gleichheitswidrige Begünstigung von einzelnen Beamten eintreten kann (VwGH vom 07.04.1986, Zl. 85/12/0085 und vom 08.06.1994, Zl. 90/12/0223).
Die Ermessensentscheidung besteht dabei in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Ein wesentlicher dienstlicher Grund stellt der Umstand dar, ob der Beamte die Gewährung eines Sonderurlaubes entsprechend würdigt, da es sich um eine einem bestimmten Beamten gewährte Begünstigung handelt, die auch einen Belohnungscharakter in sich birgt.
Ein weiterer wesentlicher Grund ist die Arbeitssituation in der Abteilung selbst. Dabei ist die Arbeitsbelastung aller Bediensteten zu beachten und insbesondere zu beurteilen, ob sich Abwesenheiten eines Antragstellers negativ auf die Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten - und somit auf den Betriebsfrieden - ausgewirkt haben.
Des Weiteren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung der vorhandene Resturlaub eines Antragstellers zu würdigen sowie ob er zur primären Zielgruppe des angestrebten Seminars zählt.
Im Bescheid vom 18. Dezember 2008 wurden all diese Aspekte sowie auch die Abwesenheitstage und die Arbeitsbelastung im Zeitraum 2005 bis 2007 sowie Ihr Resturlaub erhoben bzw. festgestellt, in Relation zueinander gebracht und die Auswirkungen auf den Betriebsfrieden in der Abteilung S1-7 abgewogen.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe wurde dem Antragsteller kein Sonderurlaub genehmigt. Eine Beschwerde gegen den in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheid wurde von ihm nicht erhoben.
Eine Diskriminierung durch die Vorgangsweise der Dienstbehörde liegt nicht vor. Daran vermag auch das Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2010 zum Parteiengehör nichts zu ändern, weil diese keine neuen Tatsachen beinhalten, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten."
In der vom Beschwerdeführer kritisierten Begründung der Erledigung der belangten Behörde vom 18. Dezember 2008 betreffend Versagung von Sonderurlaub für ein Seminar vom 3. bis 4. Juni 2008 werden u.a. auch die durch Erholungsurlaub bedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 bis 2007 mit jenen der anderen Bediensteten der Abteilung S1-7 anhand von Tabellen verglichen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es sodann (auszugsweise):
"Die Ermessensentscheidung besteht dabei in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Ein wesentlicher dienstlicher Grund stellt der Umstand dar, ob der Beamte die Gewährung eines Sonderurlaubes entsprechend würdigt, da es sich um eine einem bestimmten Beamten gewährte Begünstigung handelt, die auch einen Belohnungscharakter in sich birgt.
Ein weiterer wesentlicher Grund ist die Situation in der Abteilung selbst. Dabei ist die Arbeitsbelastung aller Bediensteten zu beachten und insbesondere, ob sich Abwesenheiten eines Antragsstellers bereits negativ auf die Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten - und somit auf den Betriebsfrieden - ausgewirkt haben.
Des Weiteren ist zum Zeitpunkt der Antragsstellung der vorhandene Resturlaub eines Antragsstehers zu würdigen sowie, ob er zur primären Zielgruppe des angestrebten Seminars zählt.
Im Ermittlungsverfahren, dessen Ergebnis Ihnen im Zuge der Einräumung von Parteiengehör, zur Kenntnis gebracht wurde, wurden Ihre Abwesenheitstage und Ihre Arbeitsbelastung im Zeitraum 2005 bis 2007 sowie Ihr Resturlaub zum Zeitpunkt Ihres Antrages auf Sonderurlaub erhoben bzw. festgestellt und in Relation zu einander gebracht.
Daraus lässt sich ableiten, dass Ihre Abwesenheitszeiten in den Jahren 2005 bis 2007 einerseits immer höher waren als der durchschnittliche Wert der restlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. S1-7 und andererseits Ihre Abwesenheitszeiten im gleichen Zeitraum stetig gestiegen sind und zwar von 42 Arbeitstagen im Jahr 2006 auf 83 Arbeitstage im Jahr 2007. Insbesondere war festzustellen, dass Ihre krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahr 2007 ein Ausmaß von 48 Arbeitstagen eingenommen haben. Während des gleichen Zeitraumes war bedingt durch das Ansteigen Ihrer Abwesenheitszeiten ein Sinken Ihrer Arbeitsbelastung feststellbar, insbesondere konnten Sie nicht mehr für den Kernbereich der Tätigkeit eines Rechnungshofbediensteten - der Mitwirkung an Gebarungsüberprüfungen - herangezogen werden. Gleichzeitig war dadurch bedingt ein Anstieg der Arbeitsbelastung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. S1-7 festzustellen, insbesondere was die Teilnahme an Gebarungsüberprüfungen betraf.
In den Jahren 2005 und 2006 wurden Ihnen insgesamt sechs Tage Sonderurlaub gewährt. Wie bereits ausgeführt beinhaltet ein Sonderurlaub einen Belohnungscharakter. Diesen haben Sie jedoch nicht entsprechend gewürdigt bzw. hat sich dies nicht positiv auf Ihre Arbeitsleistung ausgewirkt. Dies zeigt sich einerseits am kontinuierlichen Anstieg der Abwesenheitstage, insbesondere der krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahr 2007, und andererseits aus dem Umstand, dass Sie am 9. Oktober 2007 von Ihren Vorgesetzten gemäß § 109 Abs. 2 BDG ermahnt wurden, weil Sie mehrmals Ihre Dienstpflichten - insbesondere durch Missachtung des Dienstweges in drei Fakten - verletzt haben.
Zum Zeitpunkt Ihres Antrages verfügten Sie zudem über ein Resterholungsurlaubskontingent von insgesamt 58 Arbeitstagen. Die Gewährung von zusätzlichen Sonderurlaubstagen hätte somit unweigerlich einen weiteren Anstieg der Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten der Abt. S -7 nach sich gezogen, weil dadurch Ihr Urlaubskontingent nicht angegriffen worden wäre. Dies, sowie die Tatsache, dass Sie den Belohnungscharakter eines Sonderurlaubes nicht zu würdigen wissen, war für die Erhaltung des Betriebsfriedens in der Abteilung ein wesentliches dienstliches Interesse. Dass sich die Gewährung eines Sonderurlaubes für Weiterbildungsveranstaltungen in den Jahren 2005 und 2006 nicht positiv auf Ihre Arbeitsleistung ausgewirkt hat und Sie ihn daher nicht zu würdigen wussten, haben Sie in Ihrer Stellungnahme vom 11. November 2008 nicht bestritten."
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vorfällen 15. und 16. nicht gegen den Inhalt der mit der Erledigung der belangten Behörde vom 18. Dezember 2008 getroffenen Entscheidung (Versagung von Sonderurlaub) wendet, sondern gegen verpönte Diskriminierungen im Zuge der Begründung. Demgemäß war er mit den hier in Rede stehenden Vorwürfen nicht auf eine Vorgangsweise gemäß § 7l Abs. 3 zweiter Satz BEinstG verwiesen.
Da die in Rede stehende Erledigung jedenfalls nach außen gedrungen ist, kann sie einen auf diskriminierende Ausführungen in ihrer Begründung gestützten Schadenersatzanspruch auch dann auslösen, wenn ihr, wie der Beschwerdeführer (anders als in diesem Verfahren) im hg. Verfahren zur Zl. 2012/12/0002 behauptet hat, (infolge ihrer Zustellung an ihn persönlich, anstatt, wie geboten an seinen ausgewiesenen Vertreter) kein Bescheidcharakter zukam und damit auch keine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag auf Sonderurlaub getroffen wurde.
Auch ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf, die kritisierten Begründungselemente dieser Erledigung diskriminierten ihn auf Grund des Alters bzw. einer Behinderung im Recht:
Die in Rede stehende Begründung stellt zunächst fest, dass die zwar überdurchschnittlichen, aber nichtsdestotrotz gerechtfertigten Abwesenheiten des Beschwerdeführers infolge von "Krankenständen", aber auch infolge von Erholungsurlauben und Sonderurlauben wegen einer damit verbundenen Mehrbelastung anderer Mitarbeiter der Abteilung gleichsam automatisch zu einer Störung des "Betriebsfriedens" geführt hätten und postuliert damit, dass die durch überdurchschnittliche Abwesenheitszeiten des Beschwerdeführers und die damit verbundene Mehrbelastung anderer Abteilungsmitarbeiter entstandene legitime Empörung derselben nicht durch die weitere Genehmigung eines Sonderurlaubes an den Beschwerdeführer gesteigert werden sollte. Schließlich wird die geforderte "Würdigung" vorangegangener Sonderurlaube mit der "Arbeitsleistung" des Beschwerdeführers und diese wiederum mit dem Ausmaß berechtigter Abwesenheiten vom Dienst in Zusammenhang gebracht. Dem Beschwerdeführer wird daher vorgeworfen, er habe die ihm bereits genehmigten Sonderurlaube u.a. deshalb "nicht entsprechend gewürdigt", weil sich ein kontinuierlicher Anstieg seiner Abwesenheitstage, insbesondere der krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahr 2007 gezeigt habe.
Die Argumentation der Behörde verkennt zunächst, dass es sich bei den von ihr ins Treffen geführten Abwesenheiten um gerechtfertigte gehandelt hat und der Beschwerdeführer nicht dafür verantwortlich ist, dass zum Ausgleich des durch seine Abwesenheiten verursachten Ausfalles seiner Arbeitskraft keine Ressourcen zur Verfügung stehen. Zutreffend machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den höheren gesetzlichen Urlaubsanspruch älterer und behinderter Menschen (vgl. hiezu §§ 65 und 72 BDG 1979) geltend, dass jedenfalls der Vorwurf einer überdurchschnittlichen urlaubsbedingten Abwesenheit eine indirekte Diskriminierung sowohl nach dem Alter als auch nach einer Behinderung darstellt.
Dieser Beurteilung steht das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 94/12/0028, nicht entgegen, weil sich der diesem zu Grunde liegende Fall von dem hier zu beurteilenden wesentlich unterscheidet: Es ist zunächst vor Inkrafttreten des § 13 B-GlBG idF BGBl. I Nr. 65/2004, bzw. des § 7b BEinstG idF BGBl. I Nr. 82/2005 ergangen, es betraf keine behinderte Person und hat sich nicht auf die hier vom Beschwerdeführer gerügte Annahme einer Störung des Betriebsfriedens durch die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub bezogen. Auch wird als Ermessenskriterium für die Bewilligung weiterer Sonderurlaube keine "Würdigung" vorangegangener Sonderurlaube u.a. durch Verminderung gerechtfertigter Abwesenheiten in den Folgezeiträumen verlangt.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist hier festzuhalten, dass das Argument einer nicht mehr steigerbaren Belastungssituation für andere Mitarbeiter per se nicht diskriminierend wäre; vielmehr liegt die Diskriminierung in der Hereinnahme des zusätzlichen Ermessensgesichtspunktes, dass diese Mehrbelastung besonders deshalb den Betriebsfrieden stört, weil sie vom antragstellenden behinderten Beamten infolge überdurchschnittlicher gerechtfertigter Abwesenheit u.a. durch Inanspruchnahme des ihm zustehenden höheren Erholungsurlaubes verursacht wurde und dies eine fehlende "Würdigung" vorangegangener Sonderurlaube darstelle.
18. Diskriminierung bei der Anerkennung von Leistungen
Bei Belohnungen werde ich seit vielen Jahren benachteiligt. ZB hat mein letzter Bericht über 'Opferschutz' im BMJ hohe Anerkennung gefunden und auch vom Präsidenten Dr. M wurde bei einer Rede im Parlament hervorgehoben, dass bei dieser Prüfung 100 Prozent der Empfehlungen umgesetzt wurden. Obwohl alle diese Empfehlungen von mir stammen, habe ich im Rechnungshof für diesen Bericht weder anerkennende Worte noch eine Belohnung erhalten (stattdessen wurden unwahre Anmerkungen in den Akten hinzugefügt und ich gegen meinen Willen von der Prüftätigkeit abgezogen).
Ich habe immer besonders engagiert die Akten erledigt und auf diese Art und Weise auch besondere Erfolge erzielt. Ich verweise etwa auf den Akt Dr. C, bei dem selbst die Finanzprokuratur eine wichtige Information allem Anschein nach zum Nachteil der Republik Österreich nicht bemerkt hat (Da mir die Aktenzahlen meiner Abteilung S1-7 im AKIS nicht zugänglich sind, kann ich die Aktenzahl nicht angeben). Auf die Qualität meiner Gesetzesbegutachtungen habe ich bereits hingewiesen.
Mein Engagement kann auch aus meinen Artikeln in der juristischen Fachliteratur ersehen werden. Meine Artikel betreffend Schadenersatz nach Fahrerflucht haben auch dazu geführt, dass ich von einer NGO für den Verwaltungspreis 2005 vorgeschlagen wurde.
Ich habe mich für die Prüfungsleitung der Prüfung 'Opferschutz' beim Präsidenten beworben und habe diese Prüfung auch sehr erfolgreich, jedoch ohne Anerkennung im Rechnungshof, durchgeführt.
20. Diskriminierung durch unwahre Vermerke in Akten
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(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte VwGH-Erkenntnis zu lesen).
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2010120198_20121010X00
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