BVwGH GZ W106 2119614-1
vom 15.03.2016
Weiteres Folgeverfahren zu VwGH GZ 2012/12/0165
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"Immerhin wurde zugestanden, dass meine Publikationen ein anderes Bild ergeben. Meine Publikationen können von jedermann auf meiner Website "........." abgerufen und gelesen werden, bspw mein Beitrag
"Wirksamer Schutz gegen Mobbing und Diskriminierung?".
Mein Artikel "Risiko Personalauswahl: Das Geheimnis der Strafregisterauskunft" zeigt übrigens auf, in welchem Ausmaß vom Rechnungshof bei seinen Berichten gekürzt wird (siehe Fußnote 12). Mein nach Einladung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon-Prof. Dr. D verfasster Beitrag für die Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) "Fahrerflucht: Hindernisse am Weg zum Schadenersatz" wurde in den Katalog der deutschen Höchstgerichte aufgenommen und ist dies im Internet aufzufinden."
Über die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts kann man sich nur ordentlich wundern. Allein zum Ausschreibungskriterium 1 hat nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein einziger Zeuge eine konkrete Aussage getroffen (Seite 28), aber trotzdem wurde vom Rechnungshof und vom Bundesverwaltungsgericht die Bewertung als sachlich nachvollziehbar dargestellt. (!)
(Auszüge aus BVwG-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte BVwGH-Erkenntnis zu lesen).
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