BVwGH GZ W106 2119614-1 vom 15.03.2016

Weiteres Folgeverfahren zu VwGH GZ 2012/12/0165

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Die unvollständige Wiedergabe von Sätzen fällt auf: 
bspw
Seite 8 ad Punkt 4: "Der BF sieht einen wichtigen Beitrag zur BF erhielt 1 Punkt."
Seite 20, ad Punkt 6:"Die Mitglieder der Begutachtungskommission haben offenkundig auch nach vielen Monaten keine"
und
Seite 29, 3. Absatz letzter Satz:"Das völlige der langjährigen Berufserfahrung des BF gegenüber den Mitbewerbern stelle daher eine mittebare Diskriminierung aufgrund des Alters dar."
Dies zeigt, dass nicht einmal formalen Mindestanforderungen entsprochen wurde.
 
Bemerkenswert, die Ausführungen auf Seite 17, 3. Absatz:

"Immerhin wurde zugestanden, dass meine Publikationen ein anderes Bild ergeben. Meine Publikationen können von jedermann auf meiner Website "........."   abgerufen und gelesen werden, bspw mein Beitrag 

"Wirksamer Schutz gegen Mobbing und Diskriminierung?".

 

Mein Artikel "Risiko Personalauswahl: Das Geheimnis der Strafregisterauskunft" zeigt übrigens auf, in welchem Ausmaß vom Rechnungshof bei seinen Berichten gekürzt wird (siehe Fußnote 12). Mein nach Einladung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon-Prof. Dr. D verfasster Beitrag für die Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) "Fahrerflucht: Hindernisse am Weg zum Schadenersatz" wurde in den Katalog der deutschen Höchstgerichte aufgenommen und ist dies im Internet aufzufinden." 

 

Über die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts kann man sich nur ordentlich wundern. Allein zum Ausschreibungskriterium 1 hat nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein einziger Zeuge eine konkrete Aussage getroffen (Seite 28), aber trotzdem wurde vom Rechnungshof und vom Bundesverwaltungsgericht die Bewertung als sachlich nachvollziehbar dargestellt. (!)

 
Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hat dagegen zutreffend die Unsachlichkeit der Bewertung erkannt, jedoch keine Diskriminierung aufgrund des Alters.  Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im Gegensatz zur Bundes-Gleichbehandlungskommssion eine solche Diskriminierung erkannt (VwGH 2010/12/0198).   
Die Frage, ob das Gutachten der Begutachtungskommission den Qualitätskriterien des Rechnungshofs entspricht, wurde nicht beantwortet.
Die Punktevergabe der Bewertung ist erkennbar völlig aus der Luft gegriffen. Der BF wurde mit unbewiesenen Behauptungen abqualifiziert, der "erfolgreiche" Mitbewerber mit ebenso unbewiesenen Behauptungen hochgelobt.
Auszug: Die Behauptung, dass es sich bei Mag. L. insgesamt um den besser geeigneten Bewerber gehandelt habe, sei unzweifelhaft tatsachenwidrig, wie auch das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission erkennen lasse. Die Punktevergabe sei sachlich nicht nachvollziehbar.
Interessanterweise hat der Rechnungshof und das Bundesverwaltungsgericht "eindeutig belegte sachliche Entscheidungsgründe" festgestellt (Seite 28)...
 
Siehe dazu die Entscheidung über die Ao. Revision zu diesem BVwG-Erkenntnis mit VwGH Ra 2016/12/0069:
 
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(Auszüge aus BVwG-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte BVwGH-Erkenntnis zu lesen).

 

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Volksbegehren

Hier geht es zu den aktuellen Volksbegehren:

 

https://www.bmi.gv.at/411/

welche am Gemeindeamt/Magistrat und über die Handysignatur unterstützt werden können.

Relevantes Volksbegehren für Mobbingbetroffene

Auf das Volksbegehren von

Martin Wabl:

 

"STOP DER PROZESSKOSTENEXPLOSION"

http://www.martinwabl.at/STOP-DER-PROZESSKOSTENEXPLOSION.html

 

wird für Mobbingbetroffene besonders hingewiesen.

Jeder kann etwa nach Mobbing, einem Arbeitskonflikt,  einem Verkehrsunfall, einer Scheidung oder nach einem Verlassenschaftsverfahren mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert sein.

 

Daher verdient dieses Volksbegehren, nach Meinung von Mobbingbetroffenen, Ihre

Unterstützung.