BVwGH W106 2012123-2 vom 09.09.2015
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c) Während der von mir beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen Diskriminierung beklagten SChefin XXXX auf Anordnung des Präsidenten des Rechnungshofs die Kosten des Rechtsanwalts bzw. des Verfahrens bezahlt wurden (nach meiner Information Ende des Jahres 2012 bereits 11.000 Euro, ohne dass mE ein entsprechender Rechtsanspruch erkennbar ist), wurden mir weder meine Rechtsanwaltskosten ersetzt noch eine ausreichende Anreisezeit zur Gerichtsverhandlung am 23. März 2012 genehmigt.
Das Verfahren wurde am 13. Oktober 2014 mit einem Vergleich vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (Beilage) beendet, nachdem mir die beklagte SChefin i.R. XXXX angeboten hat, die Hälfte meiner Klagsforderung, nämlich 720 Euro, zu bezahlen. Diese Zahlung ist mittlerweile erfolgt (ob dieser Betrag auch vom Rechnungshof bezahlt wird, ist mir nicht bekannt).
Es war auffällig, dass die beklagte SChefin i.R. XXXX dieses Vergleichsangebot erst vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vorgebracht hat, nachdem mein Rechtsanwalt Mag. Juraczka in einem Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 (Beilage) festgestellt hat, dass sich der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt erhärtet, wenn die Beklagte die bessere Eignung von Mag. XXXX und Mag. XXXX nicht sachlich begründen kann. Die Beurteilung, dass Mag. XXXX und Mag. XXXX besser geeignet sind als ich, hat die beklagte XXXX als Vorsitzende der Begutachtungskommission anlässlich der Ausschreibung der Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2 - Justiz und Inneres vorgenommen (vgl. VwGH 2012/12/0165).
weiters auf Seite 17:
Trotz meiner anerkannten transparenten Leistungen habe ich als einziger der älteren Prüfer in der Verwendungsgruppe A im Rechnungshof nicht die Funktion A1/5 erreicht und auch keine sonstige Anerkennung meiner Leistungen zumindest anlässlich meines Übertritts in den Ruhestand erhalten. Der Präsident (Anmerkung: Moser) hat es bei meinem Übertritt in den Ruhestand im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern sogar unterlassen, mir für meine Leistungen in meiner drei Jahrzehnte währenden Dienstzeit im Rechnungshof zu danken.
Gegen die Abweisung des Anspruchs durch das Bundesverwaltungsgericht wurde eine Ao. Revision an den Verwaltungsgerichthof erhoben, der mit VwGH Ra 2016/12/0056 gegen die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgericht entschieden hat.
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(Auszüge aus BVwG-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte BVwGH-Erkenntnis zu lesen).
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