Yilmaz Yüksel: "Ich werde diesen Kampf bis zu meinem Tod weiterführen"
Am 27. Mai 2013 wurde der Zugbegleiter Yüksel Yilmaz von der ÖBB gekündigt. Am 10. Juli 2013 wurde die Kündigung mit sofortiger Wirkung in eine Entlassung umgewandelt. Heute ist Yüksel Yilmaz obdachlos und lebt im Keller eines Freundes. Soweit die Fakten. Der Rest seiner Geschichte ist eine große und ziemlich beunruhigende Blackbox aus Anschuldigungen gegen seine Ex-Kollegen bei der ÖBB, die auf Facebook inzwischen mehr als 560 Mal geteilt wurden.
www.vice.com: Ein internes Mail der ÖBB zeigt den Umgang mit Rassismus
Seinen eigenen Aussagen zufolge war dieser zuerst gekündigt und später entlassen worden, weil er den vermeintlich systemisch tolerierten Rassismus unter ÖBB-Mitarbeitern nicht länger akzeptieren und etwas gegen die Missstände unternehmen wollte. Beschimpfungen als „Tschusch", Schmierereien wie „Stoppt Tierversuche: nehmt Ausländer" und interne Bezeichnungen wie „Huren-" oder „Zigeuner-Zug" für die Züge nach Bratislava beziehungsweise Bukarest seien ihm irgendwann zu viel geworden, was wiederum als Unruhestiftung aufgefasst worden wäre.
01 2017 TV-Kolumne "Team Wallraff"Kaputte Fahrer, kaputte Busse: Wie die Fernbus-Branche wirklich funktioniert
Werden Mitarbeiter, die intern Sicherheitsmängel melden, nachfolgend durch Mobbing ausgestoßen?
Auszug:
Auch der Generaldirektor der ÖBB, Christian Kern, hatte von den Schreiben des Lokomotivführers und somit auch von den kritisierten Sicherheitsmängeln Kenntnis. Als der Lokomotivführer den Generaldirektor um ein persönliches Gespräch ersuchte, winkte Kern ab: Aufgrund seiner (Zitat): "... zeitaufwendigen Verpflichtungen ..." nahm der Bahnmanager Abstand von einem Gespräch zum Thema Sicherheit im zugbegleiterlosen Betrieb.
weiterlesen ist leider nicht mehr möglich, seit kurzem ist der Artikel nicht mehr abrufbar... (20.12.2013) - siehe Dateidownload unterhalb
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Zeit Online: Bahn-Mitarbeiter sind im Vorjahr 1.200 Mal Opfer von Übergriffen geworden, häufiger als je zuvor.
06/2014 Westbahn: Sicherheitslücken und Mitarbeiterhorror
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Postbus GmbH: Betriebsleiter sollen Lenker schikanieren und zu Gesetzesbrüchen zwingen. Der Betriebsrat
setzt sich nun mit Klagen zur Wehr.
Buslenker wehren sich gegen die schlechten Arbeitsbedingungen. Sie müssen sittenwidrige Arbeitsverträge unterschreiben,
übermüdet am Lenkrad sitzen und auf Überstunden verzichten – bei Protest gibt’s die Kündigung. Bei der Postbus GmbH ist der Teufel los. Dem KURIER wurde ein Dossier
zugespielt, in dem schwere Vorwürfe gegen das Management erhoben werden. Der Betriebsrat setzt sich nun mit Klagen zur Wehr. weiterlesen
ÖBB-Mitarbeiter werden gezwungen, Krankheiten und ärztliche Befunde preiszugeben. Jetzt packen Betroffene und erstmals auch Betriebsräte aus. Sie sagen: Das ist System. weiterlesen
Besonders kräftig stiegen die Bezüge der ÖBB-Chefetage. Sie wuchsen seit dem Jahr 2009 um 23 Prozent, während es bei der Gesamtbelegschaft 8,4 Prozent waren, rechnete der Rechnungshof vor. weiterlesen
Von bereits mehreren Anwälten haben wir Rückmeldungen, die bestätigen, dass die zuständigen Behörden bzw. Gerichte in gewissen Verfahren eine lange Reglosigkeit an den Tag legen. Es scheint so,
dass unsere Beamten die Gesetze nicht genauso strikt einhalten, wie das von allen anderen verlangt wird.
Wenn hingegen ein Anwalt eine Frist versäumt, hat dies meistens gravierende
Folgen, die bis zur
persönlichen Haftung des Anwalts führen können.
Nach Rückmeldung von mehreren Anwälten werden die Bestimmungen der §§ 414 Abs. 3 und 415 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Praxis von den RichterInnen fast nie eingehalten.
§ 414 (3) ZPO:
(3) Der Vorsitzende hat das Urteil in
schriftlicher Abfassung binnen vier Wochen nach der Verkündung zur Ausfertigung abzugeben (§ 416 Abs. 2).
§ 415 ZPO:
Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, ist es binnen vier Wochen nach Schluß der Verhandlung, wenn ein abgelehnter Richter die Verhandlung gemäß § 25 JN bis zur Endentscheidung fortgeführt hat, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung und im Falle des § 193 Abs. 3 binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme zu fällen und vom Vorsitzenden in schriftlicher Abfassung samt den vollständigen Entscheidungsgründen zur Ausfertigung abzugeben (§ 416 Abs. 2). Verkündet wird das Urteil in diesen Fällen nicht.
Herr Rechtsanwalt Dr. Christoph Brenner hat sich für seinen Mandanten diesbezüglich auch an die Volksanwaltschaft gewendet:
Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur betrieblichen
Gesundheitsförderung: Wien, am 11. Oktober 2007
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Anmerkung eines Postbus-Lenkers:
Habe gerade einen Bericht über die Vorfälle bei Aldi im RTL gesehen.
Ist nicht anders als bei uns, nur sind bei uns als Buslenker bei den ÖBB
Postbus nicht nur die eigene Gesundheit und Sicherheit in Gefahr es werden
auch (um Druck auf uns Lenker auszuüben) die Sicherheit der Fahrgäste als
Druckmittel eingesetzt.
In diesem Zusammenhang möchte ich ausdrücklich festhalten, dass gerade das
Gegenteil
von dem was in der Betriebsvereinbarung vereinbart wurde, gelebt wird.
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