An die
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
zH Frau Magistra Gerlinde Pucher
per Mail: gerlinde.pucher@stgkk.at
Sehr geschätzte Frau Magistra Pucher!
Besten Dank für Ihre geschätzte Beantwortung und Ausführung im Schreiben vom 09.05.2014.
Betreffend einiger Fragen ist mir keine Antwort ersichtlich, daher darf nochmals freundlich um Ihre konkrete geschätzte Stellungnahme zu den offenen Fragen bitten:
Da es auch von vielen Ärzten, insbesondere von Psychiatern, als mehr als kritisch gesehen wird, dass Verwaltungsangestellte mit schwer psychisch kranken Versicherten arbeiten, bitte ich um
Auskunft zur
I. Ausbildung der Casemanager:
- Ist die Ausbildung der Casemanager gesetzlich geregelt? Bitte um Angabe dieser gesetzlichen Grundlage.
- Wenn nein, welche Richtlinien bzw. Mindestanforderungen in der fachlichen Qualifizierung sind gegeben?
Gelegentliche Befunde werden teilweise von Ärzten/Therapeuten ohne Kosten erstellt, jedoch machen dies keinesfalls alle Ärzte/Therapeuten. Da im Rahmen von den vermehrten Case-M.-Terminen auch
vermehrt Befunde und Bestätigungen vorgelegt werden müssen, die mit Kosten behaftet sind, ergeht die Fragen an die StGKK, WER für diese Kosten zuständig ist bzw. wo bei welcher Stelle diese - vom
Case-Manager gewünschten Bestätigungen -
II. anfallenden Kosten zur Refundierung einreichen kann. Daher ersuche ich freundlich um Beantwortung der Punkte 1-4:
- Übernimmt die StGKK die Kosten für die Erstellung dieser verpflichtend beizubringenden Nachweise/Befunde/Bestätigungen?
- Wenn nicht, kann eine Nichterbringung der kostenpflichtigen Nachweise zum Entzug oder zur Kürzung des Reha-Geldes führen?
- Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann die kostenpflichte Nachweiserbringung von der StGKK eingefordert werden?
- Wenn die GKK die Kosten der Nachweise übernimmt, wo sind die Rechnungen der Kosten für den Nachweis der Behandlung zur Refundierung einzureichen?
Immer wieder kommen zu uns Schilderungen von Mobbingopfern bzw. psychisch erkrankten Personen, dass Sie gezwungen werden, Psychopharmaka einzunehmen, andernfalls ihnen damit gedroht wird, den
Krankenstand zu beenden, bzw. auch, sofort aus dem KH entlassen zu werden, wenn die Einnahme von Psychopharmaka verweigert wird. Diesbezüglich wurde bereits ein eigenes Register eingerichtet:
"
Psychopharmaka-Zwang?"
Da auch in der Fachliteratur (
Das Mobbingsyndrom)
eingehend beschrieben ist, dass insbesondere bei Mobbingopfern die Psychopharmakatherapie nicht das Mittel der Wahl ist, und viele Mobbingopfer diese auch nicht einnehmen möchten, sondern
psychotherapeutisch ihre Situation verbessern möchten, ergeht nochmals die Anfrage zum Procedere bei Ablehnung von Psychopharmaka. Ihre Schilderung, dass dies eine "einzelfallbezogene"
Thematik ist, wird von mir nicht geteilt, dass sich dieses Problem mehr als flächendeckend bei unseren Anfragen zeigt:
III. Procedere bei trotz
ärztlicherseits verordneter Nicht-Einnahme von Psychopharmaka:
- Kann bei Nichteinnahme von Psychopharmaka trotz ärztlicher Verschreibung (aber genereller Ablehnung des Pat. zu Psychopharmakatherapie) das Reha-Geld entzogen werden?
- Wenn ja, bitte um Mitteilung der genauen diesbezüglichen Rechtsgrundlage
Des Weiteren darf ich der Ordnung halber darauf hinweisen, dass es ein strafbarer Tatbestand ist, Menschen zu einer Medikamenteneinnahme zu nötigen, wenn diese vom Patienten abgelehnt wird. Siehe
auch
§ 110
StGB:
Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der
medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Sollte theoretisch einem Versicherten das Rehabgeld entzogen werden, da es als "Nichtmitwirkung" ausgelegt wird, dass dieser keine Psychopharmaka einnehmen möchte, gilt dies meiner persönlichen
Meinung nach als schwere Nötigung gemäß
§ 106 StGB:
(1) Wer eine Nötigung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder
einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Betreffend meiner Fragen zur Bestätigung von Teilnehmern von Selbsthilfegruppen wurde leider ebenfalls nicht Stellung genommen. Da dies einerseits für mich als SHG-Gruppenleiterin wichtig zu
wissen ist, ersuche ich auch hier nochmals um Ihre geschätzte Stellungnahme:
IV. Verpflichtung zur Teilnahme an
Selbsthilfegruppen:
Wenn ein vorübergehend berufsunfähiger bzw. invalider Klient dem Reha-Casemanager mitteilt, dass er an einer Selbsthilfegruppe teilnimmt oder teilgenommen hat:
- Kann die weitere Teilnahme an der SHG vom Reha-Casemanager gefordert bzw. "verordnet" werden?
- Ist der Klient von Seiten des Case-Managers weiterhin verpflichtet, an der SHG teilzunehmen und diesbezüglich schriftliche Nachweise zu erbringen.
Da gerade in so einem hochsensiblen Bereich (mit offenbar nicht dafür ausgebildeteten Personen? und einem schwerem Autoritätsgefälle Konflikte bzw. Beschwerden sehr wohl zu rechnen ist,
ist es für mich mehr als bedauerlich, dass Sie diese Frage völlig außer Acht gelassen haben. Es sollte einer Gebietskrankenkasse sehr wichtig sein, dass das Case-Management
versiert und auf Basis des Vertrauens durchgeführt wird. Wie jedoch soll dieses geschaffen oder erhalten werden, wenn Versicherte keine Möglichkeit haben, Beschwerden oder belastende Konflikte
mit den Case-M. an geeigneter Stelle vortragen zu dürfen, und diesen Schilderungen auch BEACHTUNG geschenkt wird, und an der Lösung der guten weiteren Betreuung gearbeitet wird, notfalls im
Wechsel des Case-M.
Daher ersuche ich freundlich um die Auskunft, wohin sich Betroffene bei (subjektiven) Missständen und/oder Beschwerden hinwenden können sowie um Beantwortung der Punkte 1. - 4:
V. Im Falle von auftretenden Problemen
in der Betreuung durch den Case-Manager:
- Gibt es eine Ansprechstelle, wo sich der Klient mit seinen Sorgen bzw. der Schilderung der Problematik mit dem Case-Manager hinwenden kann?
- Wenn ja, welche Stelle ist das?
- Ist ein Wechsel des zugeteilten Case-Managers möglich und vorgesehen, wenn es zu Problemen mit dem betreuenden Case-Manager kommen sollte?
- Wenn nicht, auf welche Art werden die auftretenden Probleme gelöst werden können, wenn kein Wechsel des Case-Managers aus organisatorischen Gründen möglich ist?
Als weitere Frage hat sich ergeben, ob Versicherte, die sich im
Rehab-Casemanagement befinden,
VI. ins Ausland auf Urlaub fahren dürfen, daher bitte ich
diesbezüglich um Auskunft der Punkte 1.-3.:
-
Ist ein Urlaub in einem anderen Bundesland als dem Wohnort-Bundesland möglich, gibt es dazu eine zeitliche
Limitierung?
- Ist ein Urlaub im Ausland erlaubt, und wenn ja, gibt es eine zeitliche
Limitierung?
- Falls eine Limitierung des Aufenthaltes in einem anderen Bundesland bzw. im
Ausland gegeben ist, ersuche ich freundlich um genaue gesetzliche Grundlagen-Bekanntgabe.
Diese Anfrage wird einerseits von mir persönlich als im Casemanagement
befindliche Person gestellt, andererseits als Information für die vielen Anfragen dienen, die wir erhalten, daher wird Ihr Schreiben wiederum online für alle Bürger zur Information offengelegt
werden.
Weiters ergeht die Anfrage, ob es bereits Info-Folder zum Rehab-Casemanagement
für Versicherte gibt, oder ob es online FAQs zum Rehab-Casemanagement für Versicherte seitens der GKK gibt? Wenn ja, ersuche ich freundlich um Bekanntgabe des Links.
Mittlerweile bekomme ich persönlich fast das Gefühl, die Bevölkerung wird
absichtlich uninformiert gehalten. Abschließend darf ich noch auf das Auskunftspflichtgesetz hinweisen.
In der Hoffnung, dass dies nicht die Intension der StGKK ist, und alle offenen
Fragen konkret beantwortet werden, damit meine Verunsicherungen als betroffene, im Casemanagement betreute Person geschmälert werden kann, zeichne ich
mit vorzüglicher Hochachtung
Eva Pichler, im Casemanagement Befindliche
für alle psych. Gewaltopfer
Ich falle gerade fast in Ohnmacht, ich wusste nicht, dass da administrative Kräfte
ohne Zusatzqualifikation mit psychisch Erkrankten "case management" betreiben. Gibt es nicht ausreichend dafür qualifizierte Klin. Psychologen und Psychotherapeuten, die derartige Rollen aufgrund
vorheriger Berufserfahrung in der Wirtschaft übernehmen könnten? Lassen Sie mich raten: die dürften aufgrund ihres Berufsethos nicht derartig menschenverachtend mit den psychisch Erkrankten
umspringen, so nimmt man ignorante Büroadministraten, die gefügig sind, weil auch ihr Job am ßeidenen Faden hängt.