Durch den neu geschaffenen § 143a Abs. 5 ASVG erhalten die Krankenversicherungsträger die Möglichkeit, wiederholte Verletzungen der Mitwirkungsverpflichtungen der zu rehabilitierenden Person im Rahmen des Case Managements
durch ein Ruhendstellen des Rehabilitationsgeldes zu sanktionieren.
Dies soll bezwecken, dass lediglich geringfügige Verletzungen der Mitwirkungsverpflichtungen nicht unmittelbar eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes zur Folge haben. Die Ruhendstellung erfolgt mittels Bescheid (§ 367 Abs. 2 ASVG). Ein „Vereiteln“ wird dann anzunehmen sein, wenn die angeordneten Maßnahmen verhindert, zum Scheitern gebracht oder zunichtegemacht werden, aber auch, wenn diese zwar angetreten, deren ungestörter Ablauf dann aber willkürlich beeinträchtigt wird. Ein „Verzögern“ wird dann anzunehmen sein, we nn die angeordneten Maßnahmen durch die zu rehabilitierende Person hinausge zögert, in ihrem Ablauf oder Fortgang gehemmt oder verlangsamt werden.