GKK Beantwortung Anfrage No. 01

Wir danken der StGKK für die freundliche Beantwortung der Anfrage vom 10.04.2014

Betreffend Verschwiegenheitspflicht der Case-Manager wurde eine neuerliche Anfrage an die StGKK gestellt, wir dürfen die Antwort hier offenlegen. Leider geht aus der Anfrage nicht hervor, ob die Sozialversicherungsträger bzw. das AMS (bei beruflichen Maßnahmen) dazu ermächtigt ist, Daten anzufordern, daher wird eine neuerliche Anfrage an die StGKK diesbezüglich noch ergehen, ebenso betreffend der Frage, ob Versicherte, die durch das Case-Management betreut sind, im Urlaub ins Ausland fahren dürfen bzw. überhaupt das Bundesland wechseln dürfen.

Zur Anfrage GKK No. 2

Da nach wie vor einige Fragen nicht beantwortet wurden, haben wir eine neuerliche Anfrage gestellt:  

--> HIER

 

Krankenkassen und med. Dienst in Deutschland

In D gibt es das "Krankengeldfallmangertum" bereits seit mehreren Jahren, auch hier macht sich massive Kritik breit, insbesondere auch wegen der Betreuung von (schwer) kranken Menschen durch Verwaltungsangestellte!

 

OGH: Ausbildung IM KRANKENSTAND ERLAUBT

 

Deutschland: ARD:  Ein Insider packt aus:

MDK: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Deutschland

 

Dr. Argeo Bämayer: MDK u. Krankenkassen verlassen den Boden des Rechtsstaates

zum Download

 

Weitere Infos zu Mobbingsyndrom, MDK und institutionelle & strukturelle Gewalt


Wer glaubt, die Krankenkassa sei dazu da, die Menschen gesund zu machen, irrt. Wird 
Dank Hundstorfer die Krankenkassa auch zu einem gewalttätigen Bestrafungsinstitut umgebaut?: "Zu Art. 1 Z 24 (§ 143a Abs. 5 ASVG):
Durch den neu geschaffenen § 143a Abs. 5 ASVG erhalten die Krankenversicherungsträger die Möglichkeit, wiederholte Verletzungen der Mitwirkungsverpflichtungen der zu rehabilitierenden Person im Rahmen des Case Managements
durch ein Ruhendstellen des Rehabilitationsgeldes zu sanktionieren.
Dies soll bezwecken, dass lediglich geringfügige Verletzungen der Mitwirkungsverpflichtungen nicht unmittelbar eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes zur Folge haben. Die Ruhendstellung erfolgt mittels Bescheid (§ 367 Abs. 2 ASVG). Ein „Vereiteln“ wird dann anzunehmen sein, wenn die angeordneten Maßnahmen verhindert, zum Scheitern gebracht oder zunichtegemacht werden, aber auch, wenn diese zwar angetreten, deren ungestörter Ablauf dann aber willkürlich beeinträchtigt wird. Ein „Verzögern“ wird dann anzunehmen sein, we nn die angeordneten Maßnahmen durch die zu rehabilitierende Person hinausge zögert, in ihrem Ablauf oder Fortgang gehemmt oder verlangsamt werden.

Volksbegehren

Hier geht es zu den aktuellen Volksbegehren:

 

https://www.bmi.gv.at/411/

welche am Gemeindeamt/Magistrat und über die Handysignatur unterstützt werden können.

Relevantes Volksbegehren für Mobbingbetroffene

Auf das Volksbegehren von

Martin Wabl:

 

"STOP DER PROZESSKOSTENEXPLOSION"

http://www.martinwabl.at/STOP-DER-PROZESSKOSTENEXPLOSION.html

 

wird für Mobbingbetroffene besonders hingewiesen.

Jeder kann etwa nach Mobbing, einem Arbeitskonflikt,  einem Verkehrsunfall, einer Scheidung oder nach einem Verlassenschaftsverfahren mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert sein.

 

Daher verdient dieses Volksbegehren, nach Meinung von Mobbingbetroffenen, Ihre

Unterstützung.