Da das Case-Management noch sehr neu ist, werden die Tipps erst im Laufe der Zeit vervollständig werden.
Was wir jedoch vorab schon sagen können:
VERTRAUENSPERSON
Es besteht die Möglichkeit, zu jedem Termine eine Vertrauensperson mitzunehmen.Wir empfehlen die Mitnahme einer Begleitperson (Freund/Partner/Verwandte/Nachbar). Falls Sie niemanden haben sollten, fragen Sie gerne bei uns an.
Es ist leider so, dass - wenn schwierige Situationen entstehen, letztendlich "Aussage gegen Aussage" steht. Somit ist die Anwesenheit einer Vertrauensperson sicherlich hilfreich. Da sich (generell, nicht nur in Case-Management-Fällen) bei Beschwerden/Aufzeigen von ev. Konflikten von (insbes.psychisch kranken) Menschen gegenüber Ärzten, Ämtern, Behörden oder Krankenhäusern gerne die Tendenz entwickelt, die Beschwerden nicht ernst zu nehmen, bzw. den Beschwerdeführer als querulatorisch einzustufen, ist bei psychiatrischen Begutachtungen jedenfalls die Mitnahme einer Begleitperson sehr empfohlen.
(Bitte beachten: die Begleit- oder Vertrauensperson darf bei der Unt. anwesend sein, jedoch das Gespräch nicht stören).
Für alle, jedoch insbesondere für Menschen mit psychischen Erkrankungen bzw. Mobbingopfer:
Wenn Sie sich von Ihrem Fall-Manager
melden Sie sich einfach bei uns: SHG Mobbing Graz Mail:shg-mobbing-graz@gmx.at.
In unserer Anfrage vom 10.04.2014 an die StGKK haben wir nachgefragt, wo man sich ggf. bei Anliegen oder Konflikten hinwenden kann, die Antwort ist noch ausständig, die Beschwerdestelle wird nach Beantwortung der StGKK auch hier angegeben.
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Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012; BGBI II 013/3) wird von der Krankenkasse zukünftig das Rehabilitationsgeld jenen Personen gewährt,
SozDok - Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts
ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (gesamt)
§ 143a ASVG Rehabilitationsgeld
§ 143b ASVG Case Management
Siehe bitte auch unsere Hauptwebsite Register GKK.
RIS: RZR 2013
Richtlinien für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Arbeitsmarktservice bei der Durchführung der medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
RIS: RBG 2013
Richtlinien für die Grundsätze der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
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AKTIVE ARBEITSLOSE:
Invaliditätspension: Sozialminister Hundstorfer will Druck auf Invalide durch Sanktionspeitsche erhöhen: Zwangsrehabilitation und strukturelle Gewalt durch Sanktionen gefährden die Gesundheit der invalide gemachten Menschen!
AKTIVE ARBEITSLOSE:
Stellungnahme zu
"Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 - SRÄG 2012
§ 143a ASVG: Sanktionierung von Rehabilitation
Die vorgeschlagene Regelung von Sanktionen bei Verweigerung einer Rehabilitation ist als menschenrechtswidrig abzulehnen, da in jedem Fall die Existenz der betroffenen Menschen zu sichern ist. Daher darf durch eine Sanktion niemals das Existenzminimum eines Menschen gefährdet werden. Zudem wirken sich permanente Sanktionsdrohungen ausgesprochen negativ auf die Motivation der betroffenen Menschen aus!
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SEIT 2017 NEU! --> REHA for INTEGRATION
Gilt für abeitslose Personen, zum Stichtag unter 50 Jahre, denen bei Fortsetzung der bisher durchgeführten
(gleichartigen) Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen innerhalb von 5 Jahren eine dauernde Invalidität oder Berufsunfähigkeit droht, und die
Interesse an einer Ausbildung in einen neuen Tätigkeitsbereich haben.
--> Seit 2017 neu: Voraussetzung dafür ist, dass die gleichartige qualifizierte oder unqualifizierte Tätigkeit in
den letzten 10 Jahren
insgesamt mindestens 3 Jahre ausgeübt wurde.
zum Infoblatt (gilt bundesweit!):
http://www.gfb.or.at/uploads/media/R4I_Produktblatt.pdf
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derStandard 03/2017: Nur wenige Reha-Geldbezieher finden wieder Arbeit
http://derstandard.at/2000054079831/Pensionen-Nur-wenige-Bezieher-von-Rehageld-finden-wieder-Arbeit